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dc.contributor.authorFröhlich, Barbara
dc.date.accessioned2023-03-28T12:45:50Z
dc.date.available2007-09-26T06:52:18Z
dc.date.available2023-03-28T12:45:50Z
dc.date.issued2007
dc.identifier.urihttp://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:26-opus-50321
dc.identifier.urihttps://jlupub.ub.uni-giessen.de//handle/jlupub/16028
dc.identifier.urihttp://dx.doi.org/10.22029/jlupub-15410
dc.description.abstractDie schuldrechtliche Grundlage für die Erbringung und Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bildet das materielle Privatrecht. In aller Regel sind hierfür die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631ff. BGB) einschlägig. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien in den Grenzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 4 HOAI). Eine Besonderheit in der Praxis des Architekten- und Ingenieurrechts bilden Planungsänderungen, Änderungsleistungen bzw. Leistungsänderungen. Hier eröffnet sich eine Reihe umstrittener Fragen, die bereits mit der Diskussion um die zu verwendenden Begriffe beginnt und sich fortsetzt in der Diskussion, ob der Architekt bzw. Ingenieur eine diesbezügliche Leistung schuldet bis hin zur honorarrechtlichen Bewertung solcher Leistungen nach der HOAI. Das einschlägige Schrifttum und die Rechtsprechung erweisen sich als differenziert und auf den Einzelfall ausgerichtet. Die Verfasserin trennt begrifflich zwischen einer Planungsänderung als (regelmäßiger) Anlass und einer Änderungsleistung als Folge einer Planungsänderung. Sie untersucht die schuldrechtlichen Zusammenhänge zur Beantwortung der Frage, ob der Architekt/Ingenieur eine Änderungsleistung schuldet. Dabei nimmt sie einzelne Fallgestaltungen in den Blick, in denen typischerweise Anlass besteht, Änderungsleistungen vorzunehmen, etwa Änderungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, auf Veranlassung Dritter, aufgrund von Gesetzesänderungen, aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände u.a.m. Die Verfasserin untersucht die honorarrechtliche Einordnung und stellt fest, dass Änderungsleistungen weder stets als Grundleistung noch stets als Besondere Leistung zu vergüten sind, sondern es einer honorarrechtlichen Einordnung im Einzelfall bedarf. Für die zuvor genannten typischen Änderungsleistungen bietet die Verfasserin Einordnungsansätze an Hand der Kriterien der HOAI.de_DE
dc.language.isode_DEde_DE
dc.rightsIn Copyright*
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/page/InC/1.0/*
dc.subjectÄnderungsleistungde_DE
dc.subjectPlanungsänderungde_DE
dc.subjectHOAIde_DE
dc.subject.ddcddc:340de_DE
dc.titleÄnderungsleistungen und deren Vergütung nach der HOAI : vertragsrechtliche Probleme bei der Änderung von Architekten- und Ingenieurleistungende_DE
dc.typedoctoralThesisde_DE
dcterms.dateAccepted2007-09-12
local.affiliationFB 01 - Rechtswissenschaftde_DE
thesis.levelthesis.doctoralde_DE
local.opus.id5032
local.opus.instituteDeutsche Rechtsgeschichte, Neuere Privatrechtsgeschichte und Bürgerliches Rechtde_DE
local.opus.fachgebietRechtswissenschaftde_DE


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