Becker, PeterPeterBecker2023-03-282003-10-242023-03-282003http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:26-opus-12861https://jlupub.ub.uni-giessen.de/handle/jlupub/15920http://dx.doi.org/10.22029/jlupub-15302Die in Deutschland im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelte gesetzliche Unfallversi-cherung, die insbesondere alle abhängig Beschäftigten, aber auch einige Unternehmer, alle Schüler, Studenten, viele ehrenamtlich Tätige usw. umfasst, kennt zwei Versicherungsfälle: den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Als Berufskrankheit können, abgesehen von einer als Ausnahme ausgestalteten Öffnungsklausel, nur solche Krankheiten anerkannt werden, die in die sogenannte Berufskrankheiten-Liste - der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - aufgenommen wurden. Ein Teil der Berufskrankheiten setzt für die Anerkennung voraus, dass die Krankheitende-DEIn CopyrightUnfallversicherungBerufskrankheitUnterlassungszwangPräventionddc:340Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten