Korn, Lukas PaulLukas PaulKorn2024-02-062024-02-062023https://jlupub.ub.uni-giessen.de/handle/jlupub/18951http://dx.doi.org/10.22029/jlupub-18312Werden lebendige Tiere im Rahmen künstlerischer Darbietungen verwendet und ihnen dabei Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, kann dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) begründen und Untersagungsverfügungen, Bußgelder oder Strafverfahren nach sich ziehen. In derartigen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob die Ausübung der grundrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit einen ,,vernünftigen Grund‘‘ i.S.d. TierSchG darstellt. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfordert eine Abwägung zwischen den Verfassungsgütern der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG und dem Staatsziel Tierschutz aus Art. 20a GG. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen eine solche Abwägungsentscheidung notwendig ist und entwickelt Kriterien für den Abwägungsvorgang.deNamensnennung 4.0 Internationalddc:340Die Abwägung von Kunstfreiheit und Tierschutz