Borchmeyer, DorisDorisBorchmeyer2023-03-282011-04-262023-03-282010http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:26-opus-81065https://jlupub.ub.uni-giessen.de/handle/jlupub/15852http://dx.doi.org/10.22029/jlupub-15234Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) von 1949, die bis 2010 Gültigkeit hatte, unterschied sich in verschiedenen Aspekten von den Kirchen¬ordnungen anderer evangelischer Landeskirchen in Deutschland. In unterschiedlichen Kontexten wurde daher von einer Sonderstellung gesprochen. In der vorliegenden Untersuchung wurde der Frage nach dem Besonderen nachgegangen. Da es vor allem in der bruderrätlich gestalteten Leitung und in der Institution des Leitenden Geistlichen Amtes (LGA) liegt, war das Ziel der Arbeit, die Form der Kirchenleitung bezüglich ihrer ursprünglichen Intention und deren Verwirklichung zu analysieren. Hierzu musste die Vorgeschichte in Hinblick auf ihre Vorgängerkirchen analysiert werden. Bei der Neukonstituierung der Landeskirche 1945-49 hat die im Kirchenkampf entstandene Bekennende Kirche (BK) erheblichen Einfluss ausgeübt. Es stellte sich die Frage, wodurch sie gerade in Hessen und Nassau eine so beherrschende Rolle übernehmen konnte. Einer ihrer Gründer Martin Niemöller, wurde der erste Kirchenpräsident der EKHN und steht in dem Ruf, als Souverän gewirkt zu haben. Lässt sich seine Einflussnahme nachweisen? Es wird nach den historischen Ursachen gefragt, die zu der Kirchenordnung der EKHN geführt haben, und dazu intensiv deren Entstehungsgeschichte in der Nachkriegszeit beleuchtet. Die wichtigsten ErgebnisseMit der Anerkennung des durch Befehl der nationalsozialistischen Regierung erzwungenen Zusammenschlusses zur Evangelische Landeskirche Nassau-Hessen (ELKNH) knüpfte man zwar an die Zeit bis 1933 an, besann sich dabei aber bewusst auf die bekenntnismäßigen Grundlagen der Kirche. Man wollte sich in aller Deutlichkeit von den Einflüssen, die die Kirche ab 1933 theologisch und strukturell massiv verändert hatten, distanzieren und ähnliche Einflussnahmen für die Zukunft ausschließen. Da die Kirche als zerstört galt, konnte erst nach Beendigung des Krieges über Aufgaben und Personalfragen in der neuen Führung der Kirche beraten werden. Es bot sich die Möglichkeit, eine Kirche mit aktuellen Überlegungen und Idealen zu gestalten. Es wurde eine völlig neue Kirchenordnung entwickelt. So konnte die BK im Gebiet der künftigen EKHN während dieser Phase so großen Einfluss nehmen wie in keiner anderen Landeskirche.Aufgrund der jüngsten Vergangenheit war man sich der menschlichen Verführbarkeit im Hinblick auf Machtbefugnisse bewusst. Zu den wichtigsten Erfahrungen aus der Zeit des Kirchenkamfes gehörte es, dass kein Mitglied oder Amt dem anderen überzuordnen war. So wurde die Leitung der Kirche als bruderrätlich bezeichnet. Hierfür war die Bildung des Leitungs¬gremiums durch Pfarrer und Laien entscheidend, die gemeinsam für alle Beschlüsse verantwortlich sind. Mit einer Vielzahl von Gremien wurden Kontrollmechanismen eingebaut, um in allen Organisationsebenen einen übermäßigen Gebrauch von Macht so weit wie möglich zu verhindern. Auch auf ein ausgeglichenes Gegenüber von Gemeinde und Amt wurde großer Wert gelegt. Die geistliche Funktion des Kirchenpräsidenten wurde durch die Schaffung des LGA auf einen Kreis von Brüdern übertragen. In der Schaffung dieses Organs sah Niemöller, auf den sowohl die Konzeption als auch die Bezeichnung dieses Gremiums zurückgehen, einen Versuch, eine mögliche Aufsplitterung der noch jungen Gesamtkirche in Propsteikirchen zu verhindern.Das LGA, eng mit der Kirchenleitung zusammenarbeitend, hatte formell nur beratende Aufgaben. Faktisch aber war sein Einfluss von Anfang an immens: Keine wichtige Entscheidung der Kirchenleitung wurde getroffen, die nicht zuvor vom LGA beraten worden wäre. Da es aber nicht nur auf der Ebene der Leitung der Landeskirche Beratungsaufgaben hatte, sondern auch die einzelnen Gemeindepfarrer betreute, reichte sein Einfluss bis in die letzten Glieder der Kirchen-struktur. Eine klare Trennung zwischen dem LGA und der geistlichen Leitung der Landeskirche gab es nicht.Martin Niemöller schien in der Entstehungsphase der Kirchenordnung nicht weiter in den Vordergrund zu treten als die anderen Mitglieder. Er gestaltete die Kirchen¬ordnung in seinem Sinne mit. Aber seine Einflussnahme lässt sich nicht belegen. Sie bestand darin, dass er seine Vorstellungen aus dem Hintergrund einbrachte und in vielen Bereichen so seine Ziele erreichte. Sein Gespür für kommende Entwicklungen und sein besonderer Weitblick waren bekannt und gaben seinen Äußerungen und Einschätzungen das nötige Gewicht.Den Sitzungsprotokollen des Verfassungsausschusses lässt sich nicht entnehmen, dass Niemöller an einer Ausweitung der Befugnisse des Kirchenpräsidenten gearbeitet hätte. Die Analyse der Protokolle lässt den Schluss zu, dass er an einer Kirchenordnung mitwirken wollte, die von einem Gremium zu leiten sei, in dem er selbst jedoch durchaus ersetzbar sei.de-DEIn CopyrightBekennende KircheEvangelische Kirche in Hessen und NassauKirchenordnungKirchenkampfNiemöllerddc:200Die Bekennende Kirche und die Gründung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau - EKHN