Schmehl, ArndtArndtSchmehl2023-06-122004-01-152023-06-122004http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:26-opus-13885https://jlupub.ub.uni-giessen.de/handle/jlupub/16700http://dx.doi.org/10.22029/jlupub-16078Allgemeine personenbezogene Beschränkungen der Verlustverrechnung (des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs) werden in den letzten Jahren zunehmend als steuerpolitisches Mittel verwendet. Vorschriften dieser Art bewirken, insbesondere angesichts ihres Mindestbesteuerungseffekts, eine grundlegende Modifikation der gesetzlichen Definition von steuerlicher Leistungsfähigkeit. Gesetzliche Verwirklichung hat dies zunächst seit 1999 in § 2 Abs.3 S.2 8 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sowie neuerdings mit Wirkung ab 2004 unter gleichzeitiger Aufhebung der vorgenannten Norm in § 10d Abs.2 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II) gefunden. Die Untersuchung geht der Frage nach, ob in dieser Entwicklung ein im Rahmen des EStG langfristig tragfähiges Konzept liegen kann. Zu diesem Zweck wird der Regelungstyp systematisch eingeordnet und im Verhältnis zu den Prinzipien des Einkommensteuerrechts und zum Verfassungsrecht analysiert. Die Studie führt unter anderem zu dem Ergebnis, dass die steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten solcher Regelungen zwar, entgegen einem in der Diskussion vielfach erweckten Eindruck, grundsätzlich lösbar sein können. Die Zahl der gangbaren Wege ist jedoch letztlich gering. So ist § 2 Abs.3 S.2 8 EStG a.F. sowohl systematisch inkonsistent als auch verfassungswidrig, allerdings aus anderen Gründen als vom Bundesfinanzhof bisher angenommen wurde. § 10d Abs. 2 EStG n.F. hält hingegen steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Anforderungen Stand.deIn CopyrightMindestbesteuerungVerlustausgleichVerlustabzugExistenzminimumobjektives Nettoprinzipddc:340Allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkungen mit Mindestbesteuerungseffekt ein tragfähiges Konzept für das Einkommensteuerrecht?