Freiheitsberaubung aus Fürsorge : Eine Untersuchung über die Strafbarkeit von Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Altenpflege gemäß § 239 I StGB -

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2010

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Bewegungseinschränkungen wie etwa Fixierungen oder Bettgitter sollen Alten- und Pflegeheimbewohner vor Verletzungen schützen. Das Anwenden dieser Maßnahmen bedeutet für das Personal jedoch ein Strafbarkeitsrisiko: Das Einschränken der Fortbewegungsfreiheit durch solche freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Freiheitsberaubung und nach § 239 StGB strafbar. Altenheimbewohner sind aufgrund alterstypischer Erkrankungen leicht Opfer solch einer Freiheitsberaubung. Alterstypische Erkrankungen können ausnahmsweise aber auch dazu führen, dass Altenheimbewohner erst gar nicht als Opfer einer Freiheitsberaubung in Betracht kommen. So schützt § 239 StGB mehr als bloß die Integrität des eines Menschen umgebenen Bewegungsraumes. Unverzichtbar ist das Vorliegen eines Zwanges. Ein solcher Zwang liegt ferner auch vor, wenn Heimbewohner freiheitsentziehenden Maßnahmen in Heimverträgen zugestimmt haben, sich ihnen dann aber in der konkreten Situation widersetzen. Die Strafbarkeit freiheitsentziehender Maßnahmen in Altenheimen entscheidet sich meist erst auf der Ebene der Rechtfertigung. Rechtfertigungsgrund ist hier aber nicht Notstand nach § 34 StGB: reine gesundheitliche Fürsorge mag eine Freiheitsberaubung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sind freiheitsentziehende Maßnahmen durch das Betreuungsrecht zu legitimieren. Besteht ein rechtliches Betreuungsverhältnis entscheidet im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Heimbewohners alleine sein Betreuer über die Vor- oder Nichtvornahme freiheitsentziehender Maßnahmen. Der Betreuer ist der Entscheidungsträger, denn das Betreuungsrecht macht ihn zum Spezialisten für Willen und Wohl des Betreuten. Seine Einwilligung wirkt dabei bereits rechtfertigend, ohne dass es dazu noch einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.

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