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Die Haftung der Banken im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach dem neuen Überweisungsrecht

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2003

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Zusammenfassung

Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 ist mit Wirkung vom 14. August 1999 in Kraft getreten und regelt unterschiedslos - abgesehen von den Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten - sowohl die Inlands- als auch die Auslandsüberweisung. Die betreffenden Regelungen wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert und ergänzen hier das Geschäftsbesorgungsrecht durch die Änderung und Einfügung der §§ 675 bis 676 g BGB, welche die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen allen am Überweisungsverkehr Beteiligten zum Gegenstand haben. Im Einzelnen sind hier der Überweisungsvertrag zwischen Überweisendem und überweisendem Kreditinstitut (§ 676 a bis c), der Zahlungsvertrag zwischen den an der Weiterleitung der Überweisung beteiligten Kreditinstituten (§ 676 d und e) und der Girovertrag zwischen Begünstigtem und Empfängerinstitut (§ 676 f und g) zu unterscheiden.

Die Kritisierung des neuen Überweisungsgesetzes, von dem Vorwurf der Kundenfeindlichkeit und mit ihr einhergehender Privilegierung der Banken über den Vorwurf der terminologischen und inhaltlichen Schwächen der Regelungen bis hin zum Vorwurf der Übervorteilung des Kunden, bot vor dem Hintergrund der großen praktischen Bedeutung der Überweisung als eines der Hauptinstrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Anlass, die Neuregelungen des Überweisungsgesetzes näher zu betrachten.

Der Focus ist hierbei auf das Auftreten von Fehlern im Überweisungsverkehr und der daraus für die Beteiligten resultierenden Ansprüche und Haftungskonstellationen gerichtet. Daneben werden auch die vorstehend angeführten Kritikpunkte im Hinblick auf terminologische und inhaltliche Schwächen der Regelungen aufgezeigt, diskutiert und im Rahmen von Reformvorschlägen einer Lösung zugeführt. Die Untersuchung der Neuregelungen im Hinblick auf eine Haftung der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken machte zudem an der einen oder anderen Stelle einen Rückblick auf die Haftung der Banken nach bisherigem Recht erforderlich, da durch die dergestalt eröffnete Vergleichsmöglichkeit zum einen eine Basis für eine Bewertung der Neuregelungen geschaffen wird und zum anderen bei verschiedenen Konstellationen zu überlegen ist, ob das bisherige Recht nicht eventuell zur Schließung von auftretenden Lücken herangezogen werden kann.

Kernstück und Ausgangspunkt der Betrachtung der diversen Haftungskonstellationen ist der Überweisungsvertrag, der als herausragende dogmatische Neuerung eine Abkehr von dem im bisherigen Recht vorherrschenden Weisungsmodell bedeutet. Damit verbunden erfolgte durch das neue Überweisungsgesetz auch eine Änderung des Pflichtenumfanges der überweisenden Bank im Falle der außerbetrieblichen Überweisung. Während nach dem sog. bisherigen Weiterleitungsmodell die Zwischenbanken nicht als Erfüllungsgehilfen der überweisenden Bank fungierten - mit der Folge, dass die überweisende Bank auch nicht gegenüber dem Überweisenden für Fehler der Zwischenbanken haftete - sind die Zwischenbanken nach dem neuen Überweisungsrecht nunmehr grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen der überweisenden Bank einzustufen. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen der Überweisende die Zwischenbank selbst ausdrücklich vorgegeben hat. Dies ist Folge des nunmehrigen Pflichtenumfanges der überweisenden Bank im Falle der außerbetrieblichen Überweisung. Dieser besteht in der Herbeiführung eines Erfolges in Form einer Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Eingangskonto der Empfängerbank. Da somit nach neuem Recht die überweisende Bank eine Verantwortlichkeit bis zum Eingang des Überweisungsbetrages auf dem Eingangskonto der Empfängerbank trifft, sind die von ihr zur Herbeiführung dieses Erfolges eingeschalteten Zwischenbanken als ihre Erfüllungshilfen anzusehen, für die sie demzufolge haftet.

Als Haftungskonstellationen werden im Rahmen der Arbeit insbesondere die Fälle der verspäteten, der unvollständigen und der gescheiterten Überweisung aus den unterschiedlichen Blickwinkeln, d.h. Haftung der Erstbank gegenüber dem Überweisenden, Haftung der Zwischenbank gegenüber dem Überweisenden, Haftung der Empfängerbank gegenüber Überweisendem und Begünstigtem sowie die Ausgleichsansprüche der Banken untereinander, untersucht.

Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Haftungskonstellationen im Überweisungsverkehr werden im Rahmen der Arbeit auch die gesetzlichen Möglichkeiten von vertraglichen Haftungsbegrenzungen untersucht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelungen des neuen Überweisungsgesetzes aufgrund der im Ergebnis verschärften Haftung der überweisenden Banken infolge ihrer Haftung für die Zwischenbanken als kundenfreundliche Neuerung einzustufen sind. Die Ausgestaltung der Neuregelungen ist jedoch infolge des Auftretens diverser Regelungslücken im Rahmen von Haftungsfragen, unpräziser Ausgestaltung der Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten und der Verwendung ungeklärter Rechtsbegriffe letztendlich nicht ganz geglückt.

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