Die Problematik der 'eugenischen Indikation' als Rechtfertigungsgrund i.S.v. § 218 a Abs.2 StGB n.F., insbesondere im Vergleich mit den entsprechenden Regelungen in Tschechien und Ungarn

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2005

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Dargestellt wird die rechtliche Situation hinsichtlich der eugenischen Indikation zum Schwangerschaftsabbruch. Mit der Gesetzesänderung 1995 wurde diese Ausnahmelage vom Abtreibungsverbot aus dem Wortlaut des § 218a StGB herausgenommen. Nach wie vor soll es aber lt. Gesetzgeber möglich sein, solche Fallkonstellationen, nunmehr im Rahmen der medizinisch-sozialen Indikation gem. §218a StGB n.F., einem Schwangerschaftsabbruch zuzuführen. Trotz der geübten Kritik im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Verfassungsrecht (Art. 103 Abs.2; Art.3 Abs.3 S.2 GG), allgemeinen strafrechtlichen Anforderungen, sowie der Wirkung in der Bevölkerung kann der von der nun geltenden Gesetzeslage vorgesehenen Integration letztlich nicht widersprochen werden, wenn die medizinisch-soziale Indikation so verstanden wird, dass auch die Fehlbildung des Ungeborenen nur dann einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt, wenn die Bedingungen der medizinisch-sozialen Indikation erfüllt sind. Neben dieser Erkenntnis bildet die Betrachtung der Konsequenzen der bestehenden Gesetzeslage für die eugenischen Fallkonstellationen einen Schwerpunkt dieser Arbeit; zu nennen sind hier vor allem der Wegfall der ehemaligen 22-Wochen-(Begrenzungs-)Frist, des Weigerungsrechts nach § 12 Abs.2 SchKG und der Beratungspflicht. Abschließend wird ein Vergleich mit den Vorschriften aus Ungarn und Tschechien hinsichtlich der Möglichkeit 'eugenisch motivierter Abtreibungen' vorgenommen.

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