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Der Ausgleichsanspruch für die erweiterte Nutzung von Energieversorgungsleitungen zu Telekommunikationszwecken im Lichte des Unionsrechts

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2010

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Zusammenfassung

Ziel der Arbeit ist die Prüfung, ob die in § 76 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz (vormals § 57 Abs. 2 S. 2 TKG 1996) zum Ausdruck kommende Ausgleichspflicht mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist bzw. welche Folgen eine Unionsrechtswidrigkeit hat. Die genannte nationale Norm sieht in bestimmten Fällen einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor, wenn ein durch bzw. über das Grundstück geführter Leitungsweg nun auch zu Telekommunikationszwecken genutzt wird. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das betreffende Telekommunikationsunternehmen als Gesamtschuldner. In ständiger Rechtsprechung legt der BGH die Bestimmung dahin aus, dass der von ihm auch als Nachentschädigungsanspruch bezeichnete Anspruch auch dann entsteht, wenn eine schon für betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken für die Öffentlichkeit verwendet wird. Diese vom BVerfG gestützte Rechtsprechung führt zu einer Ausdehnung der Ausgleichsfälle. Sie wird vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Infrastrukturauftrags gemäß Art. 87f GG einer Prüfung unterzogen.Das Unionsrecht gibt weitgehend durch Richtlinien die Rahmenbedingungen für den Telekommunikationssektor vor. Die Wettbewerbsrichtlinie 90/388/EWG enthielt in der durch die Richtlinie 96/19/EG ergänzten Fassung Regelungen zur Ausgestaltung derartiger Wegerechte durch die Mitgliedstaaten. Die Untersuchung stellt zunächst den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem hiermit kollidierendem nationalen Recht sowohl aus dem Blickwinkel des Unionsrechts wie auch des deutschen Verfassungsrechts dar. In Bezug auf die Geltung der genannten Richtlinie über die Einführung der neuen Rechtsrahmen der Jahre 2002 bzw. 2009/10 hinaus wird nicht nur das Verhältnis zu den neuen Richtlinien beleuchtet, sondern auch der Grundsatz der Kontinuität herausgearbeitet. Die Richtlinie 2002/77/EG hat die beiden vorgenannten Richtlinien zwar mit Wirkung zum 24.07.2003 außer Kraft gesetzt, jedoch wird aus ihrem Erwägungsgrund Nr. 15 wie auch ihrem Anhang deutlich, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der genannten Richtlinien zu den jeweiligen Fristen unberührt bleibt. Die Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG vom 25.11.2009 stellen lediglich eine Reform des bisherigen Rechtsrahmens dar, auf den ausdrücklich aufgebaut wird; eine Aufhebung etwa der Richtlinie 2002/77/EG im hier interessierenden Bereich geht damit nicht einher.Das Unionsrecht erlegt unter Beachtung des unionsrechtlichen Eigentumsgrundrechts der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gemäß § 10 TWG bestanden hat. Zumindest für die oberirdischen Leitungswege hätte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen müssen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unionsrechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung angesichts ihres Wortlauts ausscheidet. Auf diese Unionsrechtswidrigkeit können sich die Inhaber der Leitungswege wie auch die Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Grundstücks-eigentümern berufen. Das gleiche Recht steht den Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Leitungsweginhabern zu, soweit dort Innenregressansprüche geltend gemacht werden. Schließlich führt die Unionsrechtswidrigkeit zu einer Schadenersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland der Leitungsweginhaber bzw. Telekommunikations-unternehmen, sollten diese Ausgleichsansprüche nach § 76 Abs. 2 S. 2 TKG oder der Vorgängernorm befriedigt haben.

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