Der Wesensgehaltsvorbehalt - Verfassungsdogmatische Konstruktion eines absolut-subjektiven Wesensgehaltsverständnisses durch verfassungsunmittelbare Geltungsbegrenzungen
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Zusammenfassung
Die Dissertation befasst sich mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG. Es wird herausgearbeitet, dass diese absolut-subjektiv zu verstehen ist. Die Wesensgehaltsgarantie schützt also für jeden einzelnen Grundrechtsträger einen unantastbaren Grundrechtskern, der einer Abwägung nicht zugänglich ist.
Das Wesen eines Grundrechtes ist dabei in aller Regel nicht positiv bestimmbar, weshalb vorgeschlagen wird, die Bestimmung von der Verletzung her vorzunehmen. Das Wesen ist dann angetastet, wenn der maßgebliche Grundrechtszweck nicht mehr ausreichend verwirklicht werden kann, hierfür werden sodann Kriterien bestimmt.
An die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG sind der einfache Gesetzgeber sowie die Exekutive und Judikative, nicht jedoch der Verfassungsgeber und der verfassungsändernde Gesetzgeber gebunden. Hieraus leitet der Verfasser her, dass durch Regelungen in der Verfassung, sogenannte Wesensgehaltsvorbehalte, Eingriffe in den eigentlich unantastbaren Grundrechtskern zugelassen und legitimiert werden können. Die Anforderungen an die Bestimmung und Herleitung solcher Wesensgehaltsvorbehalte werden sodann erarbeitet. Ein solcher Wesensgehaltsvorbehalt stellt beispielsweise Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG für die Auslieferungsfreiheit dar. Das bis zur Einfügung von S. 2 absolute Auslieferungsverbot deutscher Staatsbürger wurde durch Verfassungsänderung beschränkbar und damit der absolute Wesensgehaltsschutz aufgehoben. Weitere Wesensgehaltsvorbehalte werden in der Arbeit ermittelt sowie verschiedene Grundrechte auf das unantastbare Wesen untersucht.