Das Problem:
Softwareentwicklungsverträge (SEV) steuern komplexe Langzeitverträge. Die vier zentralen Aspekte der Vertragsbeziehungen sind: (1) Stufenweise Konkretisierung der Leistungs-bestimmung, (2) Häufige Änderungen, (3) Notwendigkeit der Kooperation und (4) die Schwierigkeit einen geeigneten Qualitätsmaßstab zu finden.
(1) Softwareentwicklungsprojekte (SEP) sind einer Reise ohne präzises Ziel vergleichbar. Existiert überhaupt eine Leistungsbeschreibung, so ist sie häufig fehlerhaft oder unvollständig. Die Verantwortlichkeit für ihre Erstellung ist, wenn es zu Auseinandersetzungen kommt, häufig streitig.
(2) Mit Änderungen muss stets gerechnet werden. Diese Erfordernis spiegelt sich regelmäßig nicht in den SEV wider oder ist unausgewogen gestaltet.
(3) Die Entwicklung von Software erfordert grundsätzlich eine enge Zusammenarbeit der Parteien. Im Gegensatz dazu erlauben SEV häufig nicht beiden Parteien, die Mitwirkung einzufordern.
(4) Der Qualitätsmaßstab in SEV in Deutschland lässt die Unmöglichkeit der Erstellung mangelfreier Software meist unbeachtet. Die Bezugnahme auf technische Standards wird einseitig im Interesse einer Partei verwandt.
Die Rechtssysteme in Deutschland und den USA bieten wenig Hilfe, um die entsprechenden Fragestellungen zu lösen, beginnend mit der rechtlichen Qualifikation von Software. Dies führt bei Rechtsstreitigkeiten zu unvorhersehbaren Ergebnissen und zu einem erheblichen Risiko für SEP. Die Analyse der Verträge zeigt, das die vier genannten Aspekte entweder nicht angemessen berücksichtigt, oder interessenorientierte Verträge formuliert werden. Alle Versuche, Software innerhalb der vorhandenen rechtlichen Konzepte zu klassifizieren, hat zu zweifelhaften Konstruktionen geführt. Die Mehrzahl der Probleme wurzelt, sowohl in Deutschland wie in den USA, darin, dass SEP mit dem geltenden Recht nicht abgebildet werden können.
Die Lösung:
Software ist keine Sache. Sie benötigt ihre eigenen Regeln. Dies tritt insbesondere bei SEP klar zu Tage. Konzepte aus dem vorletzten Jahrhundert, wie sie heute in Deutschland angewandt werden, passen nicht für SEP. Sie geben den Parteien, die sich Hilfe von der Rechtsordnung erhoffen, keine Unterstützung. Diese Hilfe müsste die zwei Gesichtpunkte Entwicklung und Verflechtung berücksichtigen. Der Entwicklungsgedanke bezieht sich dabei auf Leistungsbestimmung und Änderungen, der Verflechtungsgedanke auf das Kooperationserfordernis und die Notwendigkeit, einen geeigneten Leistungsmaßstab zu vereinbaren. Es sollte eine gesetzliche Grundlage in Form eines neuen, im besonderen Schuldrecht zu verankernden Vertragstypus, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschaffen werden:
§ 1 Leistungsbestimmung
(1) Der Besteller kann die Leistung vom Unternehmer nach Maßgabe einer Leistungsbeschreibung verlangen, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
2) Soweit die Leistungspflicht unbestimmbar ist, kann der Besteller vom Unternehmer nur die bestimmbare Leistung verlangen. Der Unternehmer kann vom Besteller nur die Vergütung für die bestimmbare Leistung verlangen.
§ 2 Änderung der Leistungsbestimmung
Der Unternehmer kann die Erbringung seiner Leistung, der Besteller die Zahlung der Vergütung von einer Änderung der Leistungsbestimmung abhängig machen, soweit ein Festhalten an der vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist.
§ 3 Mitwirkungspflichten
Der Unternehmer kann vom Besteller die zum Leistungserfolg erforderlichen Mitwirkungshandlun-gen verlangen. Der Unternehmer kann sich auf die Mitwirkungspflicht des Bestellers nicht berufen, soweit der Besteller sie nicht ohne Beratung oder sonstige Handlung des Unternehmers erbringen kann.
§ 4 Leistungsmaßstab
Der Unternehmer kann die Vergütung verlangen, wenn er seine Leistung gemäß Leistungsbeschreibung im wesentlichen erbracht hat. Für Teilleistungen gilt dies, soweit eine Vergütung für Teilleistungen vereinbart ist.
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