Die Aufsicht über den Handel mit Energiederivaten nach dem Gesetz über das Kreditwesen

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2006

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Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit die auf die herkömmliche Tätigkeit von Banken zugeschnittenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) auf den Handel mit Energiederivaten übertragen werden können. Sie gliedert sich in fünf Teile:

Zunächst werden in einem kurzen Überblick die wesentlichen Entwicklungen dargestellt, die zur Entstehung des Marktes für Energiederivate in Deutschland geführt haben.

Der darauf folgende Abschnitt befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen der Aufsicht über den Handel mit Stromderivaten.

Gegenstand des dritten Teils der Arbeit ist der Anwendungsbereich des § 32 KWG. Die Handelstätigkeit eines Unternehmens unterliegt nur dann der Bankenaufsicht, wenn es im Inland gewerblich tätig ist, seine Tätigkeit sich auf ein Finanzinstrument für den Energiemarkt kommen lediglich Warenderivate in Betracht bezieht, und wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Finanzdienstleistung oder ein Bankgeschäft handelt.

Einen der Schwerpunkte der Arbeit bildet die Auslegung des Derivatbegriffs des KWG im Hinblick auf die Frage, welche der am Energiemarkt gehandelten Produkte als Derivate eingeordnet werden können. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die folgenden zwingenden Kriterien erfüllt sein müssen, um ein Geschäft als Stromderivat qualifizieren zu können: der Erfüllungszeitpunkt muss hinausgeschoben sein, der Wert des Geschäftes muss sich aus dem Basiswert, d.h. dem Wert der Ware Strom, ableiten lassen, und das Geschäft muss eine Hebelwirkung aufweisen. Daneben sind weitere, allerdings fakultative, Merkmale zu berücksichtigen. Hierzu zählen das Risiko, einen Totalverlust der eingesetzten Mittel zu erleiden, das Risiko, entgegen der ursprünglichen Absicht weitere Mittel aufbringen zu müssen, um die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können, und der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Zweck. Letzterer ist objektiv zu bestimmen, subjektive Abgrenzungsmerkmale sind nicht heranzuziehen. Eine Abgrenzung nach den vorgenannten Kriterien führt dazu, dass beispielsweise klassischen Produkte des Energiemarktes wie Vollversorgungsverträge sowie Band- und Programmlieferungen nicht als Derivate einzuordnen sind. Auch Forwards, die durch eine tatsächliche Stromlieferung erfüllt werden, können erlaubnisfrei gehandelt werden. Finanziell zu erfüllende Geschäfte dagegen sind immer erlaubnispflichtig, unabhängig davon, ob sie börslich oder außerbörslich gehandelt werden.

Ein Unternehmen unterliegt ferner nur dann der Erlaubnispflicht, wenn Gegenstand seiner Tätigkeit Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden näher erläutert, um im Anschluss daran die verschiedenen Geschäftstätigkeiten der auf dem Energiemarkt aktiven Unternehmen auf ihre aufsichtsrechtliche Relevanz hin überprüfen zu können. Der vierte Teil der Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und behandelt schwerpunktmäßig die Eigenmittelunterlegung nach den Vorschriften des Grundsatz I sowie die Veränderungen, die sich mit Inkrafttreten der Solvabilitätsverordnung, die eine neue Anrechnungssystematik für andere Marktrisiken vorsieht, ergeben werden.

Im fünften Teil schließlich werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und zukünftige Entwicklungen aufgezeigt.

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