Die Haftung aufsichtspflichtiger Personen

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Die in der Öffentlichkeit weit verbreitete Ansicht, Eltern hafteten für ihre Kinder, ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft. Eltern haften für das Verhalten ihrer Kinder nicht. Sie haften nur ihr eigenes Verhalten. Darüber hinaus haften Eltern nicht ausnahmslos und uneingeschränkt. Eltern halten nur bei Vorliegen eigenen Verschuldens. Anhand aktueller Rechtsprechung wird das Spannungsverhältnis zwischen Schutz der Allgemeinheit und der Aufsichtspflicht, den kindlichen Eigenarten sowie dem Erziehungsgedanken aufgezeigt.

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