Existenzvernichtungshaftung von Scheinauslandsgesellschaftern : zur Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf in- und ausländische Scheinauslandsgesellschaften im Schnittfeld von Kollisionsrecht und Niederlassungsfreiheit

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Die Arbeit beschäftigt sich vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung Trihotel mit der Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf europäische Scheinauslandsgesellschaften. Bei diesen Gesellschaften, die im Ausland nach ausländischem Recht gegründet wurden, jedoch wirtschaftlich im Inland tätig sind, ist umstritten, inwieweit inländische Gläubigerschutzinstrumente wie die Existenzvernichtungshaftung Anwendung finden können. Fraglich ist vor allem, wie das entsprechende Gläubigerschutzinstrument kollisionsrechtlich zu qualifizieren ist und inwiefern eine Anwendung gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstoßen würde. Die Arbeit thematisiert zunächst die Existenzvernichtungshaftung und beleuchtet ihre Funktion zur Lückenschließung im Kapitalerhaltungsrecht. Sodann widmet sie sich dem Verhältnis von Kollisionsrecht und Niederlassungsfreiheit. Die Arbeit weist nach, dass zur Beantwortung der Frage, wann ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch Anwendung inländischen Gläubigerschutzrechts erfolgt, nicht die zur Warenverkehrsfreiheit ergangene Keck -Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit zu übertragen ist. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit kann vielmehr an Hand einer kollisionsrechtlichen Qualifikation festgestellt werden. Entscheidend ist dabei jedoch, dass die Qualifikation nach dem Gründungsrecht der Gesellschaft und nicht nach dem Recht des tatsächlichen Sitzstaates erfolgen muss. Hinsichtlich der Qualifikation weist die Arbeit nach, dass die Existenzvernichtungshaftung gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist. Die Existenzvernichtungshaftung stellt zwar grundsätzlich eine unerlaubte Handlung im Sinne der Rom-II-VO dar; die Regelung unterfällt aber wegen des Systemzusammenhangs mit dem Gesellschaftsrecht und der damit verbundenen Gefahr von Normwidersprüchen dem Ausnahmetatbestand des Art. 1 II d) Rom-II-VO. Eine insolvenzrechtliche Qualifikation ist abzulehnen, weil Art. 4 I EuInsVO im Gegensatz zur Existenzvernichtungshaftung selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt. Ebenso ist eine Mehrfachqualifikation abzulehnen. Die Arbeit kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Existenzvernichtungshaftung Anwendung auf deutsche Scheinauslands-GmbHs mit tatsächlichem Sitz im Ausland findet, nicht jedoch auf ausländische Scheinauslandsgesellschaften mit tatsächlichem Sitz in Deutschland.

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