Freiheitsberaubung aus Fürsorge : Eine Untersuchung über die Strafbarkeit von Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Altenpflege gemäß § 239 I StGB -

dc.contributor.authorSchmidt, Christian Wilhelm
dc.date.accessioned2023-03-28T12:43:32Z
dc.date.available2011-03-03T08:24:52Z
dc.date.available2023-03-28T12:43:32Z
dc.date.issued2010
dc.description.abstractBewegungseinschränkungen wie etwa Fixierungen oder Bettgitter sollen Alten- und Pflegeheimbewohner vor Verletzungen schützen. Das Anwenden dieser Maßnahmen bedeutet für das Personal jedoch ein Strafbarkeitsrisiko: Das Einschränken der Fortbewegungsfreiheit durch solche freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Freiheitsberaubung und nach § 239 StGB strafbar. Altenheimbewohner sind aufgrund alterstypischer Erkrankungen leicht Opfer solch einer Freiheitsberaubung. Alterstypische Erkrankungen können ausnahmsweise aber auch dazu führen, dass Altenheimbewohner erst gar nicht als Opfer einer Freiheitsberaubung in Betracht kommen. So schützt § 239 StGB mehr als bloß die Integrität des eines Menschen umgebenen Bewegungsraumes. Unverzichtbar ist das Vorliegen eines Zwanges. Ein solcher Zwang liegt ferner auch vor, wenn Heimbewohner freiheitsentziehenden Maßnahmen in Heimverträgen zugestimmt haben, sich ihnen dann aber in der konkreten Situation widersetzen. Die Strafbarkeit freiheitsentziehender Maßnahmen in Altenheimen entscheidet sich meist erst auf der Ebene der Rechtfertigung. Rechtfertigungsgrund ist hier aber nicht Notstand nach § 34 StGB: reine gesundheitliche Fürsorge mag eine Freiheitsberaubung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sind freiheitsentziehende Maßnahmen durch das Betreuungsrecht zu legitimieren. Besteht ein rechtliches Betreuungsverhältnis entscheidet im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Heimbewohners alleine sein Betreuer über die Vor- oder Nichtvornahme freiheitsentziehender Maßnahmen. Der Betreuer ist der Entscheidungsträger, denn das Betreuungsrecht macht ihn zum Spezialisten für Willen und Wohl des Betreuten. Seine Einwilligung wirkt dabei bereits rechtfertigend, ohne dass es dazu noch einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.de_DE
dc.identifier.urihttp://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:26-opus-80369
dc.identifier.urihttps://jlupub.ub.uni-giessen.de//handle/jlupub/15848
dc.identifier.urihttp://dx.doi.org/10.22029/jlupub-15230
dc.language.isode_DEde_DE
dc.rightsIn Copyright*
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/page/InC/1.0/*
dc.subjectFixierungende_DE
dc.subjectBettgitterde_DE
dc.subjectAltenpflegede_DE
dc.subjectStrafbarkeitde_DE
dc.subjectFreiheitsberaubungde_DE
dc.subject.ddcddc:340de_DE
dc.titleFreiheitsberaubung aus Fürsorge : Eine Untersuchung über die Strafbarkeit von Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Altenpflege gemäß § 239 I StGB -de_DE
dc.typedoctoralThesisde_DE
dcterms.dateAccepted2011-02-16
local.affiliationFB 01 - Rechtswissenschaftde_DE
local.opus.fachgebietRechtswissenschaftde_DE
local.opus.id8036
local.opus.instituteProfessur für Strafrecht und Strafprozessrechtde_DE
thesis.levelthesis.doctoralde_DE

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