Seit den 1990er Jahren gibt es Testgeräte die zur beweissicheren Atemalkoholmessung zugelassen sind. In Deutschland finden diese lediglich bei OWI-Verfahren Anwendung. Seit langem wird bisher ergebnislos darüber diskutiert,die AAK als Beweismittel auch im Strafverfahren zuzulassen. Der Arbeitskreis III am 47. Verkehrsgerichtstag in Goslar kam zum Schluss, dass weitere wissenschaftliche Erkenntnisse nötig sind, um eine abschließende Entscheidung zu treffen.Wir erprobten erstmalig im deutschen Rechtssystem beide Methoden parallel in insgesamt 63 konkreten Fällen. Anschließend sichteten wir die Gerichtsakten um herauszufinden, in welchen Fällen eine alleinige AAK-Messung möglich und sinnvoll gewesen wäre.Dabei wurden einige Probleme deutlich, die eine solche Änderung nach sich ziehen würden:- Die Grenzwerte der AAK liegen faktisch höher als die der BAK. Dies würde zu einer Benachteiligung von Beschuldigten führen, die keine AAK-Messung abgeben können oder denen diese Möglichkeit nicht eingeräumt wird.- Einige denkbare Schutzbehauptungen (Nachtrunk, Drogenkonsum, Probenverwechselung) können nicht ausreichend entkräftet werden bzw. bedürfen weiterer Maßnahmen einer erweiterten Beweisaufnahme.- Häufig ist die AAK-Messung aus verschiedenen Gründen zeitaufwändiger als die herkömmliche Methode.Denkbar wäre allerdings, die beiden Methoden mit den damit verbundenen Vorteilen zu kombinieren.
Verknüpfung zu Publikationen oder weiteren Datensätzen