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dc.contributor.authorRiehl, Jürgen
dc.date.accessioned2023-03-28T12:46:19Z
dc.date.available2002-03-27T23:00:00Z
dc.date.available2023-03-28T12:46:19Z
dc.date.issued2002
dc.identifier.urihttp://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:26-opus-7339
dc.identifier.urihttps://jlupub.ub.uni-giessen.de//handle/jlupub/16095
dc.identifier.urihttp://dx.doi.org/10.22029/jlupub-15477
dc.description.abstractDie vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob Prozeßkosten ein Hemmnis darstellen, die Gerichte anzurufen. Diese Frage wird mit Hilfeeines rational choice-Ansatzes untersucht, wobei nicht die tatsächlichen Kosten, sondern die von den Parteien subjektiv wahrgenommenenKosten in Rechnung gestellt werden. Methodologisch handelt es sich um eine Mehrebenenanalyse: Erhoben wurden Daten über einzelne Rechtsfälle, die Aussageebene ist dieGesamtheit zivilrechtlicher Streitigkeiten. Hier interessiert nicht der einzelne Rechtsfall, sondern Häufigkeitsunterschiede in einer Vielzahlvon Rechtsfällen. Dies erlaubt einen theoretischen Zugang, der sich auf den individuellen Entscheidungsprozeß bezieht, diesen abersparsam modelliert, weil nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden müssen, die im Aggregat durchschlagen. Bei dieser Art derMikrofundierung von Makrophänomenen entfaltet der rational choice-Ansatz seinen vollen Charme. Das zeigt sich v.a. dort, wo dasErklärungsmodell auf der Ebene einzelner Rechtsfälle nur geringe Erklärungskraft hat, im Aggregat aber sehr gute Häufigkeitsprognosenermöglicht. Das Datenmaterial umfaßt 1102 Rechtsfälle aus dem Bereich des Zivilrechts. Auswertungsgrundlage waren Mandatsakten der Jahre 1990und 1991 von 365 hessischen Rechtsanwälten. Mit Hilfe des statistischen Verfahrens der logistischen Regression wurde untersucht, ob dieWahrscheinlichkeit, einen Streitfall bei Gericht auszutragen, abnimmt, wenn die Kostenlast steigt. Dies wurde in zwei Schritten untersucht: 1) Zunächst wurde angenommen, daß allein die Prozesskosten den Ausschlag für oder gegen einen Zivilprozeß geben. Insgesamt erklärtdiese Hypothese die Verteilung der gerichtlich und außergerichtlich entschiedenen Streitigkeiten recht gut. Allerdings bleibt ein Anteil vonknapp 30% der Stichprobe, der sich nicht in diesen Befund fügt. 2) Deshalb wurde der Kostenbegriff auf soziale Kosten erweitert und die Stichprobe in drei Subgruppen zerlegt, die sich hinsichtlich desAusmaßes sozialer Kontrolle zwischen den Streitparteien unterscheiden. Verkehrsunfallsachen stellen danach eine anonyme Streitkonstellation dar, weil sich die Unfallgegner in der Regel persönlich unbekanntsind; zudem ist auf seiten des Unfallverursachers regelmäßig die Haftpflichtversicherung zuständig. Streitfälle zwischen Privatpersonen (Privatsachen) stellen eine in sozialer Hinsicht hochgradig kontrollierte Fallkonstellation dar: Man kenntsich bereits mehr oder weniger lange, bevor es zum Streit gekommen ist. Zwischen diesen Extremen stehen Streitigkeiten, bei denen wenigstens eine Partei ein Unternehmen oder eine Organisation ist(Unternehmenssachen). Darunter gibt es Fälle mit einander seit langem persönlich bekannten Parteien wie auch anonyme Konstellationen.Unter der Annahme, daß bei sozialer Kontrolle Verhaltenserwartungen der Gegenseite zusätzlich zu den Prozeßkosten in dasEntscheidungskalkül eingehen, war zu erwarten, daß die Bedeutung der Prozeßkosten in gleichem Maße abnimmt, wie soziale Kontrolle anBedeutung gewinnen. Genau dies hat auch die statistische Auswertung ergeben. Vor diesem Hintergrund wird der spezifische Beitrag der Soziologie zu einer gehaltvollen und flexiblen Entscheidungstheorie sichtbar: DerKostenbegriff erhält eine Weiterung, die es erlaubt, rational choice-Modelle auf eine Vielzahl von Fragestellungen sinnvoll anzuwenden.Zugleich liefert sie Kriterien dafür, in welchen Situationen ein rein materieller Kostenbegriff angemessen ist, und unter welchenBedingungen er differenziert werden muß. Unter rechtspolitischen Gesichtspunkten kann zunächst einmal zweifelsfrei festgestellt werden, daß im Bereich des Zivilrechts diegerichtliche Geschäftslast mit der Höhe der Prozeßkostenlast korrespondiert. Kostenrechtliche Änderungen treffen allerdings nicht alleParteien gleichermaßen, so daß dieses Instrument in einem sozialen Rechtsstaat sehr behutsam und selektiv eingesetzt werden muß, sollnicht die Hürde beim Zugang zu Gericht für sozial schwache Bevölkerungskreise übermäßig in die Höhe geschraubt werden. Andererseitsmuß auch nicht für jede Bagatelle das volle Instrumentarium gerichtlicher Entscheidungsfindung bemüht werden. Daneben wird dasAusmaß gerichtlicher Inanspruch-nahme aber auch davon abhängen, ob attraktive außergerichtliche Alternativen zur Streitbeilegung bzw.-entscheidung zur Verfügung stehen.de_DE
dc.language.isode_DEde_DE
dc.rightsIn Copyright*
dc.rights.urihttp://rightsstatements.org/page/InC/1.0/*
dc.subject.ddcddc:300de_DE
dc.titleProzesskosten und die Inanspruchnahme der Rechtspflege : Eine ökonomische Analyse des Rechtsverhaltensde_DE
dc.typedoctoralThesisde_DE
dcterms.dateAccepted2002-02-26
local.affiliationFB 03 - Sozial- und Kulturwissenschaftende_DE
thesis.levelthesis.doctoralde_DE
local.opus.id733
local.opus.instituteInstitut für Soziologiede_DE
local.opus.fachgebietSoziologiede_DE


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