Die in Deutschland im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelte gesetzliche Unfallversi-cherung, die insbesondere alle abhängig Beschäftigten, aber auch einige Unternehmer, alle Schüler, Studenten, viele ehrenamtlich Tätige usw. umfasst, kennt zwei Versicherungsfälle: den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Als Berufskrankheit können, abgesehen von einer als Ausnahme ausgestalteten Öffnungsklausel, nur solche Krankheiten anerkannt werden, die in die sogenannte Berufskrankheiten-Liste - der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - aufgenommen wurden. Ein Teil der Berufskrankheiten setzt für die Anerkennung voraus, dass die Krankheiten
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