Beweisverwertungsverbot im deutschen und türkischen Zivilprozessrecht – eine Untersuchung anhand datenschutzrechtswidrig erlangter Beweismittel

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https://doi.org/10.22029/jlupub-21074

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Die Arbeit untersucht die Verwertbarkeit datenschutzrechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozessrecht. Diese Untersuchung erfolgt anhand des deutschen und des türkischen Rechts. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Beweiserlangung zur Unverwertbarkeit des betreffenden Beweismittels führen und wie sich das Verhältnis zwischen materiellem Datenschutzrecht und Prozessrecht auf diese Beurteilung auswirkt. Ausgangspunkt ist die zunehmende Digitalisierung, die den Zugang zu personenbezogenen Daten erleichtert und zugleich neue Konflikte zwischen Datenschutz, effektiver Rechtsverfolgung und materieller Wahrheitsfindung schafft. Weder die EMRK noch die EU-Grundrechtecharta enthalten ausdrückliche Regelungen zum Beweisverwertungsverbot, sodass dessen Ausgestaltung den nationalen Rechtsordnungen überlassen bleibt. Die Untersuchung zeigt, dass das deutsche und das türkische Recht unterschiedliche dogmatische Ansätze verfolgen. Das deutsche Recht geht grundsätzlich von einer Trennung zwischen materiellem Recht und Prozessrecht aus. Datenschutzrechtswidrige Beweiserlangung führt daher nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gerichtliche Verwertung des Beweismittels einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen darstellt. Die Entscheidung erfolgt im Wege einer verfassungsrechtlich geprägten Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweis, der prozessualen Waffengleichheit sowie dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege und einer materiell richtigen Entscheidung. Demgegenüber verknüpft das türkische Recht aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung die materielle Rechtswidrigkeit der Beweiserlangung grundsätzlich unmittelbar mit deren prozessualer Unverwertbarkeit. Art. 38 Abs. 6 der türkischen Verfassung und § 189 Abs. 2 der türkischen ZPO normieren ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Eine Verwertung kommt nur in Betracht, wenn die Beweiserlangung durch materielle Rechtfertigungsgründe – etwa Einwilligung, Notwehr, Notstand, Selbsthilfe oder überwiegende Interessen – gerechtfertigt ist. Trotz dieser dogmatischen Unterschiede gelangt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass beide Rechtsordnungen in der Praxis einzelfallbezogene Lösungen bevorzugen. Während das türkische Recht Ausnahmen auf materiell-rechtlicher Ebene zulässt, entwickelt das deutsche Recht diese auf prozessual-verfassungsrechtlicher Grundlage. Beide Systeme orientieren sich letztlich an rechtsstaatlichen Prinzipien wie Verhältnismäßigkeit, Fairness und effektiver Rechtsdurchsetzung.

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