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Auflistung JLUdocs nach Auflistung nach Fachbereich/Einrichtung "FB 01 - Rechtswissenschaft"
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Item A Summary of “Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland Band III – Der Werdegang des Entschädigungsrechts”(2024-06) Hagjija-Alaoui, HaninThe following article provides a brief summary of the third volume of the series “Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland” published, among others, by the Federal Ministry of Finance in six volumes, and is accordingly focused on the general development of compensation law.Item A Summary of “Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland Band V – Das Bundesentschädigungsgesetz Zweiter Teil”(2024-06) Hagjija-Alaoui, HaninThe following article provides a brief summary of the fifth volume of the series “Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland” published, among others, by the Federal Ministry of Finance in six volumes, and is accordingly focused on those parts of the Federal Compensation Act which address financial losses.Item A Summary of “Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland Band VI – Entschädigungsverfahren und Sondergesetzliche Entschädigungsregelungen”(2024-06) Kost, LinaThe following article provides a brief summary of the sixth volume of the series “Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland” published, among others, by the Federal Ministry of Finance in six volumes, and is accordingly focused on the implementation of the respective compensation laws.Item Academic Curriculum of the 2023 International Summer School of the “Post-Holocaust Remedies” Project(2024-06) Ohm, Sabrina; Rosenfeld, JuliaThis academic curriculum aims to provide a comprehensive overview of the curriculum developed for the international Summer School of the “Post-Holocaust Remedies” Project, which took place in 2023 and offers recommendations for implementing similar teaching concepts.Item Achieving Pareto-Optimality: Invisible Hands, Social Contracts, and Rational Deliberation(2013) Gauthier, DavidI begin with two simple, similar interactions. In one, maximizing agents will reach a Pareto-optimal equilibrium, in the other, they won't. The first shows the working of the Invisible Hand; the second, its limitations. Using other simple interactions in which equilibrium and P-optimality are incompatible, I argue that the rational outcome of interaction answers to optimality rather than maximization, and requires agents to cooperate in realizing an agreed outcome, rather than to seek their best reply to their fellows. The terms of cooperation are set by a social contract, which coordinates choices to achieve a Pareto-optimum when the Invisible Hand is absent.Item Allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkungen mit Mindestbesteuerungseffekt ein tragfähiges Konzept für das Einkommensteuerrecht?(2004) Schmehl, ArndtAllgemeine personenbezogene Beschränkungen der Verlustverrechnung (des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs) werden in den letzten Jahren zunehmend als steuerpolitisches Mittel verwendet. Vorschriften dieser Art bewirken, insbesondere angesichts ihres Mindestbesteuerungseffekts, eine grundlegende Modifikation der gesetzlichen Definition von steuerlicher Leistungsfähigkeit. Gesetzliche Verwirklichung hat dies zunächst seit 1999 in § 2 Abs.3 S.2 8 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sowie neuerdings mit Wirkung ab 2004 unter gleichzeitiger Aufhebung der vorgenannten Norm in § 10d Abs.2 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II) gefunden. Die Untersuchung geht der Frage nach, ob in dieser Entwicklung ein im Rahmen des EStG langfristig tragfähiges Konzept liegen kann. Zu diesem Zweck wird der Regelungstyp systematisch eingeordnet und im Verhältnis zu den Prinzipien des Einkommensteuerrechts und zum Verfassungsrecht analysiert. Die Studie führt unter anderem zu dem Ergebnis, dass die steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten solcher Regelungen zwar, entgegen einem in der Diskussion vielfach erweckten Eindruck, grundsätzlich lösbar sein können. Die Zahl der gangbaren Wege ist jedoch letztlich gering. So ist § 2 Abs.3 S.2 8 EStG a.F. sowohl systematisch inkonsistent als auch verfassungswidrig, allerdings aus anderen Gründen als vom Bundesfinanzhof bisher angenommen wurde. § 10d Abs. 2 EStG n.F. hält hingegen steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Anforderungen Stand.Item Amokläufe junger Täter : Mehrfachtötungen aus kriminologischer Sicht(2010) Bannenberg, BrittaGewalt fasziniert immer. Filme, Bücher, Krimis Gewalt in Nachrichten oder fiktiven Darstellungen ist alltäglich und wird immer intensiver. Warum einzelne Gewaltphänomene wie Amoktaten weltweite Medienaufmerksamkeit erregen, ist schwer zu erklären. Amokläufe sind sehr seltene Ereignisse. In Deutschland wird statistisch etwa eine vollendete Tat pro Jahr durch junge Täter begangen.Item Änderungsleistungen und deren Vergütung nach der HOAI : vertragsrechtliche Probleme bei der Änderung von Architekten- und Ingenieurleistungen(2007) Fröhlich, BarbaraDie schuldrechtliche Grundlage für die Erbringung und Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bildet das materielle Privatrecht. In aller Regel sind hierfür die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631ff. BGB) einschlägig. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien in den Grenzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 4 HOAI). Eine Besonderheit in der Praxis des Architekten- und Ingenieurrechts bilden Planungsänderungen, Änderungsleistungen bzw. Leistungsänderungen. Hier eröffnet sich eine Reihe umstrittener Fragen, die bereits mit der Diskussion um die zu verwendenden Begriffe beginnt und sich fortsetzt in der Diskussion, ob der Architekt bzw. Ingenieur eine diesbezügliche Leistung schuldet bis hin zur honorarrechtlichen Bewertung solcher Leistungen nach der HOAI. Das einschlägige Schrifttum und die Rechtsprechung erweisen sich als differenziert und auf den Einzelfall ausgerichtet. Die Verfasserin trennt begrifflich zwischen einer Planungsänderung als (regelmäßiger) Anlass und einer Änderungsleistung als Folge einer Planungsänderung. Sie untersucht die schuldrechtlichen Zusammenhänge zur Beantwortung der Frage, ob der Architekt/Ingenieur eine Änderungsleistung schuldet. Dabei nimmt sie einzelne Fallgestaltungen in den Blick, in denen typischerweise Anlass besteht, Änderungsleistungen vorzunehmen, etwa Änderungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, auf Veranlassung Dritter, aufgrund von Gesetzesänderungen, aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände u.a.m. Die Verfasserin untersucht die honorarrechtliche Einordnung und stellt fest, dass Änderungsleistungen weder stets als Grundleistung noch stets als Besondere Leistung zu vergüten sind, sondern es einer honorarrechtlichen Einordnung im Einzelfall bedarf. Für die zuvor genannten typischen Änderungsleistungen bietet die Verfasserin Einordnungsansätze an Hand der Kriterien der HOAI.Item Der Anspruch auf den Tagessaldo(2000) Tröll, ChristineEin Großteil aller Bankkonten wird heute im Kontokorrent geführt. Eine der wichtigsten und in der Praxis bedeutsamsten Kontenformen isthierbei das Girokonto. Die Besonderheit des Girokontos, auch Bankkontokorrent genannt, besteht darin, dass die Zahlungsein- und-ausgänge auf dem Konto laufend miteinander verrechnet werden und ein Saldo gezogen wird - der sogenannte Tagessaldo. Der Kundehat gegenüber seiner Bank nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einen Anspruch auf jederzeitige Auszahlungdieses Tagessaldos. Die rechtliche Würdigung und dogmatische Einordnung dieses Anspruchs auf den Tagessaldo ist Gegenstandder Arbeit. Zu dem komplexen Bereich des Bankkontokorrentes gibt es nur wenig Rechtsprechung. Unstreitig ist seine "Existenz", seinePfändbarkeit und seine Abtretbarkeit. Seine rechtliche Einordnung ist hingegen offen. Insbesondere für die korrekte und damit erfolgreicheDurchführung einer Pfändung ist eine solche Klärung aber notwendig. So beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, ob es sich bei demAnspruch auf den Tagessaldo um eine Vielzahl von aneinander gereihten Forderungen oder um eine einzelne Forderung handelt, die inihrer betragsmäßigen Höhe laufend schwankt. Im Zusammenhang mit dem Pfändungsantrag ist auch unklar, ob es genügt, nur denAnspruch auf den Tagessaldo zu pfänden oder ob zusätzlich ein weiterer Anspruch, beispielsweise auf Durchführung einer Überweisung,gepfändet werden muss. Dies richtet sich wiederum nach dem Inhalt des Anspruchs auf den Tagessaldo. Auch hierauf wird eingegangen.Des weiteren wird in der Arbeit erörtert, auf welcher Grundlage der Anspruch auf den Tagessaldo beruht, da sowohl in der Rechtsprechungals auch im Schrifttum der Anspruch, ohne nähere Begründung, verschiedenen Anspruchsgrundlagen zugeordnet wird. Abschließend wirdauf das Verhältnis des Anspruchs auf den Tagessaldo zur Kontokorrentabrede und zur Auszahlung eingegangen. In diesemZusammenhang wird auch die Frage erörtert, wie ein solcher Anspruch erfüllt wird.Item Arbitration as a dispute resolution method for B2C property development contracts - A comparative study on consumer arbitration in Brazil and Germany(2019) Salomão, Deborah AlciciAll things considered, access to justice for consumers, through either arbitration or courts, only occurs if on ponders the underprivileged position of the consumer in relation to the developer. The disparity of balance in the B2C legal relationship is substantial in standard property development contracts. First, because the bargaining position of the consumer in a standard contract is in most cases inexistent. Second, because a property development contract has a major importance for the consumer. It means the purchase of a dream, releasing the consumer from the rent and normally a safe investment of money. Hence, consumer protection is important to compensate this unbalanced relationship even in the procedural phase.Yet, consumer protection should not be an end in itself. One should not detach consumer protection from the legal and economic reality. It is very important to protect the consumer only as long as they need protection, avoiding exaggerate state intervention into the consumer´s private autonomy. Protection of consumers must not mean to ban consumer arbitration, depriving them from the advantages of this dispute resolution method. One should not be afraid of the ADR tendencies in the consumerist field, on the contrary, the Law should enable appropriate arbitration for consumers, especially if it is known that some kinds of disputes, like property development cases, can profit from them.The core of the consumer protection is the principle of equality. It means to treat the equals equally and the unequals unequally, in the measure of their inequality. In this sense, the law must treat the consumer and the company unequally in arbitration, since they have different experience, expertise, knowledge, information and bargaining position. This disadvantageous position of the consumer can and should be balanced by creating a filter to arbitration clauses that considers the intention of the consumer to arbitrate, after the dispute arises and by creating an especial system for B2C construction arbitration, with tailor-made rules.Therefore, the development of practical arbitration solutions for consumers with property development disputes represents a great advance in both consumer law and arbitration law, for it gives the consumer one more way to access justice.In essence, the legal community, the traders, the consumers and even the states all over the world have been in the process of acknowledging the benefits of ADR for consumer disputes, thereunder also arbitration. Eventually Brazil and Germany will also probably face the challenge of offering adequate arbitration for consumer disputes. This thesis hopes to contribute for a fruitful debate about the possibilities to make it happen. May the ADR wave in consumer law be called a tendency or even a trend, it is not time to swim against the current, it is time to make this new path viable.Item Arhuaco indigenous women’s memories and the Colombian Truth Commission: methodological gaps and political tensions(2021) González Villamizar, Juliana; Santamaría, Ángela; Muelas Izquierdo, Dunen Kaneybia; Restrepo Acevedo, Laura María; Cáceres Dueñas, PaulaItem Die Aufsicht über den Handel mit Energiederivaten nach dem Gesetz über das Kreditwesen(2006) Granzow, SonjaDie Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit die auf die herkömmliche Tätigkeit von Banken zugeschnittenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) auf den Handel mit Energiederivaten übertragen werden können. Sie gliedert sich in fünf Teile: Zunächst werden in einem kurzen Überblick die wesentlichen Entwicklungen dargestellt, die zur Entstehung des Marktes für Energiederivate in Deutschland geführt haben. Der darauf folgende Abschnitt befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen der Aufsicht über den Handel mit Stromderivaten. Gegenstand des dritten Teils der Arbeit ist der Anwendungsbereich des § 32 KWG. Die Handelstätigkeit eines Unternehmens unterliegt nur dann der Bankenaufsicht, wenn es im Inland gewerblich tätig ist, seine Tätigkeit sich auf ein Finanzinstrument für den Energiemarkt kommen lediglich Warenderivate in Betracht bezieht, und wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Finanzdienstleistung oder ein Bankgeschäft handelt. Einen der Schwerpunkte der Arbeit bildet die Auslegung des Derivatbegriffs des KWG im Hinblick auf die Frage, welche der am Energiemarkt gehandelten Produkte als Derivate eingeordnet werden können. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die folgenden zwingenden Kriterien erfüllt sein müssen, um ein Geschäft als Stromderivat qualifizieren zu können: der Erfüllungszeitpunkt muss hinausgeschoben sein, der Wert des Geschäftes muss sich aus dem Basiswert, d.h. dem Wert der Ware Strom, ableiten lassen, und das Geschäft muss eine Hebelwirkung aufweisen. Daneben sind weitere, allerdings fakultative, Merkmale zu berücksichtigen. Hierzu zählen das Risiko, einen Totalverlust der eingesetzten Mittel zu erleiden, das Risiko, entgegen der ursprünglichen Absicht weitere Mittel aufbringen zu müssen, um die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können, und der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Zweck. Letzterer ist objektiv zu bestimmen, subjektive Abgrenzungsmerkmale sind nicht heranzuziehen. Eine Abgrenzung nach den vorgenannten Kriterien führt dazu, dass beispielsweise klassischen Produkte des Energiemarktes wie Vollversorgungsverträge sowie Band- und Programmlieferungen nicht als Derivate einzuordnen sind. Auch Forwards, die durch eine tatsächliche Stromlieferung erfüllt werden, können erlaubnisfrei gehandelt werden. Finanziell zu erfüllende Geschäfte dagegen sind immer erlaubnispflichtig, unabhängig davon, ob sie börslich oder außerbörslich gehandelt werden. Ein Unternehmen unterliegt ferner nur dann der Erlaubnispflicht, wenn Gegenstand seiner Tätigkeit Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden näher erläutert, um im Anschluss daran die verschiedenen Geschäftstätigkeiten der auf dem Energiemarkt aktiven Unternehmen auf ihre aufsichtsrechtliche Relevanz hin überprüfen zu können. Der vierte Teil der Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und behandelt schwerpunktmäßig die Eigenmittelunterlegung nach den Vorschriften des Grundsatz I sowie die Veränderungen, die sich mit Inkrafttreten der Solvabilitätsverordnung, die eine neue Anrechnungssystematik für andere Marktrisiken vorsieht, ergeben werden. Im fünften Teil schließlich werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und zukünftige Entwicklungen aufgezeigt.Item Der Ausgleichsanspruch für die erweiterte Nutzung von Energieversorgungsleitungen zu Telekommunikationszwecken im Lichte des Unionsrechts(2010) Boms, Wilfried MichaelZiel der Arbeit ist die Prüfung, ob die in § 76 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz (vormals § 57 Abs. 2 S. 2 TKG 1996) zum Ausdruck kommende Ausgleichspflicht mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist bzw. welche Folgen eine Unionsrechtswidrigkeit hat. Die genannte nationale Norm sieht in bestimmten Fällen einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor, wenn ein durch bzw. über das Grundstück geführter Leitungsweg nun auch zu Telekommunikationszwecken genutzt wird. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das betreffende Telekommunikationsunternehmen als Gesamtschuldner. In ständiger Rechtsprechung legt der BGH die Bestimmung dahin aus, dass der von ihm auch als Nachentschädigungsanspruch bezeichnete Anspruch auch dann entsteht, wenn eine schon für betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken für die Öffentlichkeit verwendet wird. Diese vom BVerfG gestützte Rechtsprechung führt zu einer Ausdehnung der Ausgleichsfälle. Sie wird vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Infrastrukturauftrags gemäß Art. 87f GG einer Prüfung unterzogen.Das Unionsrecht gibt weitgehend durch Richtlinien die Rahmenbedingungen für den Telekommunikationssektor vor. Die Wettbewerbsrichtlinie 90/388/EWG enthielt in der durch die Richtlinie 96/19/EG ergänzten Fassung Regelungen zur Ausgestaltung derartiger Wegerechte durch die Mitgliedstaaten. Die Untersuchung stellt zunächst den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem hiermit kollidierendem nationalen Recht sowohl aus dem Blickwinkel des Unionsrechts wie auch des deutschen Verfassungsrechts dar. In Bezug auf die Geltung der genannten Richtlinie über die Einführung der neuen Rechtsrahmen der Jahre 2002 bzw. 2009/10 hinaus wird nicht nur das Verhältnis zu den neuen Richtlinien beleuchtet, sondern auch der Grundsatz der Kontinuität herausgearbeitet. Die Richtlinie 2002/77/EG hat die beiden vorgenannten Richtlinien zwar mit Wirkung zum 24.07.2003 außer Kraft gesetzt, jedoch wird aus ihrem Erwägungsgrund Nr. 15 wie auch ihrem Anhang deutlich, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der genannten Richtlinien zu den jeweiligen Fristen unberührt bleibt. Die Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG vom 25.11.2009 stellen lediglich eine Reform des bisherigen Rechtsrahmens dar, auf den ausdrücklich aufgebaut wird; eine Aufhebung etwa der Richtlinie 2002/77/EG im hier interessierenden Bereich geht damit nicht einher.Das Unionsrecht erlegt unter Beachtung des unionsrechtlichen Eigentumsgrundrechts der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gemäß § 10 TWG bestanden hat. Zumindest für die oberirdischen Leitungswege hätte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen müssen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unionsrechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung angesichts ihres Wortlauts ausscheidet. Auf diese Unionsrechtswidrigkeit können sich die Inhaber der Leitungswege wie auch die Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Grundstücks-eigentümern berufen. Das gleiche Recht steht den Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Leitungsweginhabern zu, soweit dort Innenregressansprüche geltend gemacht werden. Schließlich führt die Unionsrechtswidrigkeit zu einer Schadenersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland der Leitungsweginhaber bzw. Telekommunikations-unternehmen, sollten diese Ausgleichsansprüche nach § 76 Abs. 2 S. 2 TKG oder der Vorgängernorm befriedigt haben.Item Die Auslegung der Mordmerkmale : Heimtücke und niedrige Beweggründe in den sog. Ehrenmord-Fällen(2008) Roth, Christoph LeanderItem Die Auswirkungen der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94 begründeten Anlaßrechtsprechung zu weitgefaßten Bürgschaftszweckerklärungen auf die Lehre vom Kontokorrent(2003) Bläser, GéraldineMit seinem Urteil vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94 hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Anlaßrechtsprechung zu vorformulierten weitgefaßten Sicherungszweckerklärungen in Kontokorrentkreditbürgschaften begründet. Nach dieser Rechtsprechung soll auch eine nachträgliche Erweiterung der Hauptschuld, die nicht zu einer betragsmäßigen Erhöhung der Haftung führt, gegen das in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltene Leitbild eines Verbotes der Fremddisposition verstoßen. Der angenommene Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition läßt sich jedoch bei teleologischer, gesetzessystematischer und historischer Betrachtung weder aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB noch aus anderen bürgschaftsrechtlichen Vorschriften ableiten. Aus diesem Grund können auch die §§ 305 ff. BGB nicht herangezogen werden. In der Arbeit wird nachgewiesen, daß der Gesetzgeber im Gegenteil ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine nachträgliche Erweiterung der Hauptschuld gesehen und gebilligt hat. Insbesondere ruft die nunmehr zugrundegelegte Auslegung von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Wertungswiderspruch in der Rechtsprechung hervor. Denn auch die im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschrift von § 356 HGB seit der vorletzten Jahrhundertwende von der Rechtsprechung im Kern beibehaltenen Lehren von der novatorischen Wirkung des Saldoanerkenntnisses und der Haftung für den niedrigsten anerkannten Saldos führen dazu, daß der Bürge für weitere andere Verbindlichkeiten haftet. In beiden Bürgschaftssachverhal-ten wird die Haftung, der Summe der erfaßten Verbindlichkeiten nach, durch künftige Forderungen, die nicht Gegenstand des Sicherungsvertrages waren, erweitert. Daraus resultiert eine Verlängerung der Haftungsdauer nebst dem damit verbundenen höheren Eintrittsrisiko für den Bürgen. Die durch die Lehre von der Haftung für den niedrigsten anerkannten Saldo verursachte Veränderung der Hauptschuld führt zu einem noch schwerwiegenderen Eingriff in die Privatautonomie des Bürgen, da die Erweiterung der Haftung automatisch, also ohne eine darauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des Sicherungsgebers, allein durch die Einstellung der gesicherten Forderung in eine laufende Rechnung eintritt. Die zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft begründeten Verbindlichkeiten stellen somit Verträge zu Lasten Dritter dar. Der Bundesgerichtshof hat folglich durch seine Anlaßrechtsprechung selbst die Unhaltbarkeit seiner Theorien im Rahmen der Saldofeststellung aufgezeigt. Die Abläufe im Kontokorrent erfordern keine besonderen Theorien, sondern können durch die in § 364 II BGB enthaltene Vermutung einer Leistung erfüllungshalber rechtlich eingeordnet werden. Dies bedeutet, daß der sich aus der Verrechnung ergebende kausale Saldo und die darin noch enthaltenen Sicherheiten neben dem aus dem Saldoanerkenntnis nach § 782 BGB folgenden abstrakten Saldo bestehen bleibt. Da es sodann auf die Zusammensetzung des kausalen Saldos ankommt, kann auch die im Kontokorrent von der Rechtsprechung vertretene verhältnismäßige Gesamtaufrechnung nicht beibehalten werden. Diese wenig praktikable Form der Verrechnung läßt sich durch die Anrechnungsregeln für den Aufrechnungsvertrag in §§ 396 I, 366 BGB ohne Funktionsverlust für das allgemeine handelsrechtliche Kontokorrent ersetzen. Dagegen bringen die Kontokorrentpartner im Bereich des Bankenkontokorrents durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen in Verbindung mit dem praktizierten Ablauf einen abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck. Hierbei muß zwischen den jeweils vierteljährlich periodisch erfolgenden Saldoanerkenntnissen und der rein rechnerisch staffelförmig durchgeführten Verrechnung unterschieden werden.Item A right to exclusion or a right to migration? – Neither!(2023) Tiedemann, PaulThe discussion about the open-border postulate, initiated by Joseph H. Carens in 1983, is developing an ever-increasing dynamism in both Anglo-American and German-speaking philosophy. There are two positions in this discussion: (1) the view that states have the sovereign right to decide whether and under what conditions they grant entry and residence to aliens (the right to exclusion); (2) the view that all people have a moral right to global free movement (the right to migration). The essay defends the thesis that there is neither a moral right to migration nor a moral right to exclusion. In the relationship between states and aliens, the state of nature prevails. In the state of nature there are no moral rights and duties other than human rights. Neither the alleged right to migration, i.e. global free movement nor the alleged right to exclusion can be considered a human right. The study is focused solely on ethics. Positive law, which depends on many coincidences anyway, is not considered.Item Die basisdemokratischen Kommunikationsgrundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Var. GG unter dem Blickwinkel des ordre public sowie neuerer Rechtsprechung(2010) Duru, BorisDie basisdemokratischen Kommunikationsgrundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Var. GG werden unter dem Blickwinkel des ordre public sowie anhand neuerer Rechtsprechung dazu dargestellt.Item Die Behandlung des Sorge(rechts)konfliktes nach elterlicher Trennung oder Scheidung aus systemischer Sicht(2003) Reitz, KristinaDie Arbeit stellt die in der Praxis angewandten Verfahren zur Behandlung des Sorge(rechts)konfliktes getrennt lebender und geschiedener Eltern vor und würdigt diese kritisch. Im Mittelpunkt stehen dabei drei Methoden: die Behandlung des Sorgekonfliktes in der jeweiligen Familie, Mediation als Konfliktbehandlungsmethode sowie die gerichtlichen Verfahren zur Übertragung oder Einschränkung der elterlichen Sorge.Leitgedanke der Arbeit ist das so genannte systemische Denken. Dem systemischen Denken liegt die Idee zugrunde, dass Menschen immer 'Teile' und damit 'Beteiligte' bestimmter sozialer Systeme sind. Das Verhalten eines Menschen im Konflikt kann daher nie losgelöst vom Verhalten der anderen Systembeteiligten betrachtet werden. Alle Beteiligten des familialen Konfliktbehandlungssystems wirken also in der Weise zusammen, dass schließlich etwas entsteht, was von mindestens einem als Konflikt oder Sorgekonflikt oder Sorgerechtskonflikt bezeichnet wird. Die von den Eltern praktizierte Vorgehensweise im Konflikt weist dabei oftmals auch Bezüge zu den in den jeweiligen Herkunftsfamilien der Eltern gelebten Beziehungs- und Konfliktmustern auf. Insbesondere im gerichtlichen Verfahren werden diese familiendynamischen Zusammenhänge jedoch meist nicht berücksichtigt. Im Mittelpunkt der Bearbeitung des Sorge(rechts)konfliktes im Rahmen von Mediation oder gerichtlichem Verfahren steht die Verwirklichung der Interessen des Kindes. Aus systemischer Sicht ist das Kind allerdings nur ein 'Teil' des in Umwandlung begriffenen Familiensystems. Eine Fokussierung auf das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium zur Behandlung des elterlichen Sorge(rechts)konfliktes greift insoweit zu kurz. Um dem Kind eine ihm gemäße Position im Familiensystem zu ermöglichen, muss die zu treffende Entscheidung über die elterliche Sorge auch die Eingebundenheit des Kindes in sein Familiensystem berücksichtigen. Daher wird angeregt, die Kindeswohlprüfung um den Aspekt des Familienwohles zu erweitern. Wird der Sorgekonflikt in dem mediativen oder gerichtlichen Konfliktbehandlungssystem bearbeitet, bestimmt sich das konkrete Verhalten der professionellen Drittbeteiligten nicht nur durch die ihnen zugewiesene (gesetzliche) Aufgabe, ihre Qualifikation und ihr berufliches Selbstverständnis, sondern auch durch ihre jeweils eigenen Konfliktbehandlungsstrukturen und deren Wechselwirkungen mit den jeweiligen Strukturen aller anderen Beteiligten. Um insbesondere Familienrichtern die Möglichkeit zu geben, sich mit ihren Konfliktbehandlungsstrukturen, deren Wechselwirkungen im konkreten Verfahren sowie mit als besonders schwierig empfundenen sorge-rechtlichen Verfahren und den damit verbundenen eigenen Betroffenheiten auseinandersetzen zu können, wird die gesetzliche Verankerung von Supervision für Familienrichter vorgeschlagen.Item Betriebsverfassung und Drittbeziehung(2020) Pfeifer, JamilaDie Dissertation mit dem Thema Betriebsverfassung und Drittbeziehung analysiert die Auswirkungen von Drittbeziehungen auf das bilaterale Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Dissertation ist in eine Einleitung und drei Kapitel untergliedert. In der Einleitung wird das zu diskutierende Problem der Drittbeziehungen im Betriebsverfassungsrecht beschrieben und abgegrenzt. Die Betriebsverfassung hat vornehmlich die bilaterale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Blick. Sonstige Beziehungen der Betriebspartner zu außerbetrieblichen Dritten sind in der Betriebsverfassung nur punktuell angesprochen. Drittbeziehungen des Arbeitgebers und deren Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden in Kapitel 1 beleuchtet. Dies gilt insbesondere für die klassischen Drittbeziehungen. Dabei geht es um Bindungen gegenüber betriebsexternen Dritten, denen der Arbeitgeber faktisch und meist auch rechtlich ausgesetzt ist und die sich auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat auswirken können. Dazu gehören Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten, Drittunternehmen innerhalb oder jenseits eines Konzernverbunds oder staatlichen Stellen bzw. Behörden. Auch der Betriebsrat tritt häufig gegenüber Dritten in Erscheinung, was wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt hat. Dazu gehören Sachverständige oder Berater, aber auch sonstige Behörden, Gerichte oder weitere private Dritte, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung hinzuziehen kann. Kapitel 2 untersucht die rechtlichen und faktischen Drittbeziehungen des Betriebsrats und analysiert deren Folgen. Dies umfasst die Diskussion einer möglichen Haftung des Betriebsrats als Gremium oder einzelner Betriebsratsmitglieder nach den allgemeinen Regelungen des BGB, wenn Entscheidungen und Maßnahmen des Betriebsrats den ihm von der Betriebsverfassung vorgegebenen Wirkungskreis überschreiten. Die Dissertation schließt in Kapitel 3 mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Thesen ab.Item Biotechnik, Gentechnologie und Recht : Moderne Forschung verlangt modernes Recht(1986) Heinze, Meinhard