Dissertationen/Habilitationen
Dauerhafte URI für die Sammlung
Stöbern nach
Auflistung Dissertationen/Habilitationen nach Auflistung nach Fachbereich/Einrichtung "FB 01 - Rechtswissenschaft"
Gerade angezeigt 1 - 20 von 33
Treffer pro Seite
Sortieroptionen
Item Änderungsleistungen und deren Vergütung nach der HOAI : vertragsrechtliche Probleme bei der Änderung von Architekten- und Ingenieurleistungen(2007) Fröhlich, BarbaraDie schuldrechtliche Grundlage für die Erbringung und Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bildet das materielle Privatrecht. In aller Regel sind hierfür die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631ff. BGB) einschlägig. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien in den Grenzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 4 HOAI). Eine Besonderheit in der Praxis des Architekten- und Ingenieurrechts bilden Planungsänderungen, Änderungsleistungen bzw. Leistungsänderungen. Hier eröffnet sich eine Reihe umstrittener Fragen, die bereits mit der Diskussion um die zu verwendenden Begriffe beginnt und sich fortsetzt in der Diskussion, ob der Architekt bzw. Ingenieur eine diesbezügliche Leistung schuldet bis hin zur honorarrechtlichen Bewertung solcher Leistungen nach der HOAI. Das einschlägige Schrifttum und die Rechtsprechung erweisen sich als differenziert und auf den Einzelfall ausgerichtet. Die Verfasserin trennt begrifflich zwischen einer Planungsänderung als (regelmäßiger) Anlass und einer Änderungsleistung als Folge einer Planungsänderung. Sie untersucht die schuldrechtlichen Zusammenhänge zur Beantwortung der Frage, ob der Architekt/Ingenieur eine Änderungsleistung schuldet. Dabei nimmt sie einzelne Fallgestaltungen in den Blick, in denen typischerweise Anlass besteht, Änderungsleistungen vorzunehmen, etwa Änderungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, auf Veranlassung Dritter, aufgrund von Gesetzesänderungen, aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände u.a.m. Die Verfasserin untersucht die honorarrechtliche Einordnung und stellt fest, dass Änderungsleistungen weder stets als Grundleistung noch stets als Besondere Leistung zu vergüten sind, sondern es einer honorarrechtlichen Einordnung im Einzelfall bedarf. Für die zuvor genannten typischen Änderungsleistungen bietet die Verfasserin Einordnungsansätze an Hand der Kriterien der HOAI.Item Der Anspruch auf den Tagessaldo(2000) Tröll, ChristineEin Großteil aller Bankkonten wird heute im Kontokorrent geführt. Eine der wichtigsten und in der Praxis bedeutsamsten Kontenformen isthierbei das Girokonto. Die Besonderheit des Girokontos, auch Bankkontokorrent genannt, besteht darin, dass die Zahlungsein- und-ausgänge auf dem Konto laufend miteinander verrechnet werden und ein Saldo gezogen wird - der sogenannte Tagessaldo. Der Kundehat gegenüber seiner Bank nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einen Anspruch auf jederzeitige Auszahlungdieses Tagessaldos. Die rechtliche Würdigung und dogmatische Einordnung dieses Anspruchs auf den Tagessaldo ist Gegenstandder Arbeit. Zu dem komplexen Bereich des Bankkontokorrentes gibt es nur wenig Rechtsprechung. Unstreitig ist seine "Existenz", seinePfändbarkeit und seine Abtretbarkeit. Seine rechtliche Einordnung ist hingegen offen. Insbesondere für die korrekte und damit erfolgreicheDurchführung einer Pfändung ist eine solche Klärung aber notwendig. So beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, ob es sich bei demAnspruch auf den Tagessaldo um eine Vielzahl von aneinander gereihten Forderungen oder um eine einzelne Forderung handelt, die inihrer betragsmäßigen Höhe laufend schwankt. Im Zusammenhang mit dem Pfändungsantrag ist auch unklar, ob es genügt, nur denAnspruch auf den Tagessaldo zu pfänden oder ob zusätzlich ein weiterer Anspruch, beispielsweise auf Durchführung einer Überweisung,gepfändet werden muss. Dies richtet sich wiederum nach dem Inhalt des Anspruchs auf den Tagessaldo. Auch hierauf wird eingegangen.Des weiteren wird in der Arbeit erörtert, auf welcher Grundlage der Anspruch auf den Tagessaldo beruht, da sowohl in der Rechtsprechungals auch im Schrifttum der Anspruch, ohne nähere Begründung, verschiedenen Anspruchsgrundlagen zugeordnet wird. Abschließend wirdauf das Verhältnis des Anspruchs auf den Tagessaldo zur Kontokorrentabrede und zur Auszahlung eingegangen. In diesemZusammenhang wird auch die Frage erörtert, wie ein solcher Anspruch erfüllt wird.Item Arbitration as a dispute resolution method for B2C property development contracts - A comparative study on consumer arbitration in Brazil and Germany(2019) Salomão, Deborah AlciciAll things considered, access to justice for consumers, through either arbitration or courts, only occurs if on ponders the underprivileged position of the consumer in relation to the developer. The disparity of balance in the B2C legal relationship is substantial in standard property development contracts. First, because the bargaining position of the consumer in a standard contract is in most cases inexistent. Second, because a property development contract has a major importance for the consumer. It means the purchase of a dream, releasing the consumer from the rent and normally a safe investment of money. Hence, consumer protection is important to compensate this unbalanced relationship even in the procedural phase.Yet, consumer protection should not be an end in itself. One should not detach consumer protection from the legal and economic reality. It is very important to protect the consumer only as long as they need protection, avoiding exaggerate state intervention into the consumer´s private autonomy. Protection of consumers must not mean to ban consumer arbitration, depriving them from the advantages of this dispute resolution method. One should not be afraid of the ADR tendencies in the consumerist field, on the contrary, the Law should enable appropriate arbitration for consumers, especially if it is known that some kinds of disputes, like property development cases, can profit from them.The core of the consumer protection is the principle of equality. It means to treat the equals equally and the unequals unequally, in the measure of their inequality. In this sense, the law must treat the consumer and the company unequally in arbitration, since they have different experience, expertise, knowledge, information and bargaining position. This disadvantageous position of the consumer can and should be balanced by creating a filter to arbitration clauses that considers the intention of the consumer to arbitrate, after the dispute arises and by creating an especial system for B2C construction arbitration, with tailor-made rules.Therefore, the development of practical arbitration solutions for consumers with property development disputes represents a great advance in both consumer law and arbitration law, for it gives the consumer one more way to access justice.In essence, the legal community, the traders, the consumers and even the states all over the world have been in the process of acknowledging the benefits of ADR for consumer disputes, thereunder also arbitration. Eventually Brazil and Germany will also probably face the challenge of offering adequate arbitration for consumer disputes. This thesis hopes to contribute for a fruitful debate about the possibilities to make it happen. May the ADR wave in consumer law be called a tendency or even a trend, it is not time to swim against the current, it is time to make this new path viable.Item Die Aufsicht über den Handel mit Energiederivaten nach dem Gesetz über das Kreditwesen(2006) Granzow, SonjaDie Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit die auf die herkömmliche Tätigkeit von Banken zugeschnittenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) auf den Handel mit Energiederivaten übertragen werden können. Sie gliedert sich in fünf Teile: Zunächst werden in einem kurzen Überblick die wesentlichen Entwicklungen dargestellt, die zur Entstehung des Marktes für Energiederivate in Deutschland geführt haben. Der darauf folgende Abschnitt befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen der Aufsicht über den Handel mit Stromderivaten. Gegenstand des dritten Teils der Arbeit ist der Anwendungsbereich des § 32 KWG. Die Handelstätigkeit eines Unternehmens unterliegt nur dann der Bankenaufsicht, wenn es im Inland gewerblich tätig ist, seine Tätigkeit sich auf ein Finanzinstrument für den Energiemarkt kommen lediglich Warenderivate in Betracht bezieht, und wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Finanzdienstleistung oder ein Bankgeschäft handelt. Einen der Schwerpunkte der Arbeit bildet die Auslegung des Derivatbegriffs des KWG im Hinblick auf die Frage, welche der am Energiemarkt gehandelten Produkte als Derivate eingeordnet werden können. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die folgenden zwingenden Kriterien erfüllt sein müssen, um ein Geschäft als Stromderivat qualifizieren zu können: der Erfüllungszeitpunkt muss hinausgeschoben sein, der Wert des Geschäftes muss sich aus dem Basiswert, d.h. dem Wert der Ware Strom, ableiten lassen, und das Geschäft muss eine Hebelwirkung aufweisen. Daneben sind weitere, allerdings fakultative, Merkmale zu berücksichtigen. Hierzu zählen das Risiko, einen Totalverlust der eingesetzten Mittel zu erleiden, das Risiko, entgegen der ursprünglichen Absicht weitere Mittel aufbringen zu müssen, um die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können, und der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Zweck. Letzterer ist objektiv zu bestimmen, subjektive Abgrenzungsmerkmale sind nicht heranzuziehen. Eine Abgrenzung nach den vorgenannten Kriterien führt dazu, dass beispielsweise klassischen Produkte des Energiemarktes wie Vollversorgungsverträge sowie Band- und Programmlieferungen nicht als Derivate einzuordnen sind. Auch Forwards, die durch eine tatsächliche Stromlieferung erfüllt werden, können erlaubnisfrei gehandelt werden. Finanziell zu erfüllende Geschäfte dagegen sind immer erlaubnispflichtig, unabhängig davon, ob sie börslich oder außerbörslich gehandelt werden. Ein Unternehmen unterliegt ferner nur dann der Erlaubnispflicht, wenn Gegenstand seiner Tätigkeit Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden näher erläutert, um im Anschluss daran die verschiedenen Geschäftstätigkeiten der auf dem Energiemarkt aktiven Unternehmen auf ihre aufsichtsrechtliche Relevanz hin überprüfen zu können. Der vierte Teil der Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und behandelt schwerpunktmäßig die Eigenmittelunterlegung nach den Vorschriften des Grundsatz I sowie die Veränderungen, die sich mit Inkrafttreten der Solvabilitätsverordnung, die eine neue Anrechnungssystematik für andere Marktrisiken vorsieht, ergeben werden. Im fünften Teil schließlich werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und zukünftige Entwicklungen aufgezeigt.Item Der Ausgleichsanspruch für die erweiterte Nutzung von Energieversorgungsleitungen zu Telekommunikationszwecken im Lichte des Unionsrechts(2010) Boms, Wilfried MichaelZiel der Arbeit ist die Prüfung, ob die in § 76 Abs. 2 S. 2 Telekommunikationsgesetz (vormals § 57 Abs. 2 S. 2 TKG 1996) zum Ausdruck kommende Ausgleichspflicht mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist bzw. welche Folgen eine Unionsrechtswidrigkeit hat. Die genannte nationale Norm sieht in bestimmten Fällen einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor, wenn ein durch bzw. über das Grundstück geführter Leitungsweg nun auch zu Telekommunikationszwecken genutzt wird. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das betreffende Telekommunikationsunternehmen als Gesamtschuldner. In ständiger Rechtsprechung legt der BGH die Bestimmung dahin aus, dass der von ihm auch als Nachentschädigungsanspruch bezeichnete Anspruch auch dann entsteht, wenn eine schon für betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken für die Öffentlichkeit verwendet wird. Diese vom BVerfG gestützte Rechtsprechung führt zu einer Ausdehnung der Ausgleichsfälle. Sie wird vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Infrastrukturauftrags gemäß Art. 87f GG einer Prüfung unterzogen.Das Unionsrecht gibt weitgehend durch Richtlinien die Rahmenbedingungen für den Telekommunikationssektor vor. Die Wettbewerbsrichtlinie 90/388/EWG enthielt in der durch die Richtlinie 96/19/EG ergänzten Fassung Regelungen zur Ausgestaltung derartiger Wegerechte durch die Mitgliedstaaten. Die Untersuchung stellt zunächst den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem hiermit kollidierendem nationalen Recht sowohl aus dem Blickwinkel des Unionsrechts wie auch des deutschen Verfassungsrechts dar. In Bezug auf die Geltung der genannten Richtlinie über die Einführung der neuen Rechtsrahmen der Jahre 2002 bzw. 2009/10 hinaus wird nicht nur das Verhältnis zu den neuen Richtlinien beleuchtet, sondern auch der Grundsatz der Kontinuität herausgearbeitet. Die Richtlinie 2002/77/EG hat die beiden vorgenannten Richtlinien zwar mit Wirkung zum 24.07.2003 außer Kraft gesetzt, jedoch wird aus ihrem Erwägungsgrund Nr. 15 wie auch ihrem Anhang deutlich, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der genannten Richtlinien zu den jeweiligen Fristen unberührt bleibt. Die Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG vom 25.11.2009 stellen lediglich eine Reform des bisherigen Rechtsrahmens dar, auf den ausdrücklich aufgebaut wird; eine Aufhebung etwa der Richtlinie 2002/77/EG im hier interessierenden Bereich geht damit nicht einher.Das Unionsrecht erlegt unter Beachtung des unionsrechtlichen Eigentumsgrundrechts der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gemäß § 10 TWG bestanden hat. Zumindest für die oberirdischen Leitungswege hätte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen müssen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unionsrechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung angesichts ihres Wortlauts ausscheidet. Auf diese Unionsrechtswidrigkeit können sich die Inhaber der Leitungswege wie auch die Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Grundstücks-eigentümern berufen. Das gleiche Recht steht den Telekommunikationsunternehmen gegenüber den Leitungsweginhabern zu, soweit dort Innenregressansprüche geltend gemacht werden. Schließlich führt die Unionsrechtswidrigkeit zu einer Schadenersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland der Leitungsweginhaber bzw. Telekommunikations-unternehmen, sollten diese Ausgleichsansprüche nach § 76 Abs. 2 S. 2 TKG oder der Vorgängernorm befriedigt haben.Item Die Auswirkungen der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94 begründeten Anlaßrechtsprechung zu weitgefaßten Bürgschaftszweckerklärungen auf die Lehre vom Kontokorrent(2003) Bläser, GéraldineMit seinem Urteil vom 18.05.1995 - IX ZR 108/94 hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Anlaßrechtsprechung zu vorformulierten weitgefaßten Sicherungszweckerklärungen in Kontokorrentkreditbürgschaften begründet. Nach dieser Rechtsprechung soll auch eine nachträgliche Erweiterung der Hauptschuld, die nicht zu einer betragsmäßigen Erhöhung der Haftung führt, gegen das in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltene Leitbild eines Verbotes der Fremddisposition verstoßen. Der angenommene Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition läßt sich jedoch bei teleologischer, gesetzessystematischer und historischer Betrachtung weder aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB noch aus anderen bürgschaftsrechtlichen Vorschriften ableiten. Aus diesem Grund können auch die §§ 305 ff. BGB nicht herangezogen werden. In der Arbeit wird nachgewiesen, daß der Gesetzgeber im Gegenteil ein wirtschaftliches Bedürfnis für eine nachträgliche Erweiterung der Hauptschuld gesehen und gebilligt hat. Insbesondere ruft die nunmehr zugrundegelegte Auslegung von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Wertungswiderspruch in der Rechtsprechung hervor. Denn auch die im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschrift von § 356 HGB seit der vorletzten Jahrhundertwende von der Rechtsprechung im Kern beibehaltenen Lehren von der novatorischen Wirkung des Saldoanerkenntnisses und der Haftung für den niedrigsten anerkannten Saldos führen dazu, daß der Bürge für weitere andere Verbindlichkeiten haftet. In beiden Bürgschaftssachverhal-ten wird die Haftung, der Summe der erfaßten Verbindlichkeiten nach, durch künftige Forderungen, die nicht Gegenstand des Sicherungsvertrages waren, erweitert. Daraus resultiert eine Verlängerung der Haftungsdauer nebst dem damit verbundenen höheren Eintrittsrisiko für den Bürgen. Die durch die Lehre von der Haftung für den niedrigsten anerkannten Saldo verursachte Veränderung der Hauptschuld führt zu einem noch schwerwiegenderen Eingriff in die Privatautonomie des Bürgen, da die Erweiterung der Haftung automatisch, also ohne eine darauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des Sicherungsgebers, allein durch die Einstellung der gesicherten Forderung in eine laufende Rechnung eintritt. Die zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft begründeten Verbindlichkeiten stellen somit Verträge zu Lasten Dritter dar. Der Bundesgerichtshof hat folglich durch seine Anlaßrechtsprechung selbst die Unhaltbarkeit seiner Theorien im Rahmen der Saldofeststellung aufgezeigt. Die Abläufe im Kontokorrent erfordern keine besonderen Theorien, sondern können durch die in § 364 II BGB enthaltene Vermutung einer Leistung erfüllungshalber rechtlich eingeordnet werden. Dies bedeutet, daß der sich aus der Verrechnung ergebende kausale Saldo und die darin noch enthaltenen Sicherheiten neben dem aus dem Saldoanerkenntnis nach § 782 BGB folgenden abstrakten Saldo bestehen bleibt. Da es sodann auf die Zusammensetzung des kausalen Saldos ankommt, kann auch die im Kontokorrent von der Rechtsprechung vertretene verhältnismäßige Gesamtaufrechnung nicht beibehalten werden. Diese wenig praktikable Form der Verrechnung läßt sich durch die Anrechnungsregeln für den Aufrechnungsvertrag in §§ 396 I, 366 BGB ohne Funktionsverlust für das allgemeine handelsrechtliche Kontokorrent ersetzen. Dagegen bringen die Kontokorrentpartner im Bereich des Bankenkontokorrents durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen in Verbindung mit dem praktizierten Ablauf einen abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck. Hierbei muß zwischen den jeweils vierteljährlich periodisch erfolgenden Saldoanerkenntnissen und der rein rechnerisch staffelförmig durchgeführten Verrechnung unterschieden werden.Item Die Behandlung des Sorge(rechts)konfliktes nach elterlicher Trennung oder Scheidung aus systemischer Sicht(2003) Reitz, KristinaDie Arbeit stellt die in der Praxis angewandten Verfahren zur Behandlung des Sorge(rechts)konfliktes getrennt lebender und geschiedener Eltern vor und würdigt diese kritisch. Im Mittelpunkt stehen dabei drei Methoden: die Behandlung des Sorgekonfliktes in der jeweiligen Familie, Mediation als Konfliktbehandlungsmethode sowie die gerichtlichen Verfahren zur Übertragung oder Einschränkung der elterlichen Sorge.Leitgedanke der Arbeit ist das so genannte systemische Denken. Dem systemischen Denken liegt die Idee zugrunde, dass Menschen immer 'Teile' und damit 'Beteiligte' bestimmter sozialer Systeme sind. Das Verhalten eines Menschen im Konflikt kann daher nie losgelöst vom Verhalten der anderen Systembeteiligten betrachtet werden. Alle Beteiligten des familialen Konfliktbehandlungssystems wirken also in der Weise zusammen, dass schließlich etwas entsteht, was von mindestens einem als Konflikt oder Sorgekonflikt oder Sorgerechtskonflikt bezeichnet wird. Die von den Eltern praktizierte Vorgehensweise im Konflikt weist dabei oftmals auch Bezüge zu den in den jeweiligen Herkunftsfamilien der Eltern gelebten Beziehungs- und Konfliktmustern auf. Insbesondere im gerichtlichen Verfahren werden diese familiendynamischen Zusammenhänge jedoch meist nicht berücksichtigt. Im Mittelpunkt der Bearbeitung des Sorge(rechts)konfliktes im Rahmen von Mediation oder gerichtlichem Verfahren steht die Verwirklichung der Interessen des Kindes. Aus systemischer Sicht ist das Kind allerdings nur ein 'Teil' des in Umwandlung begriffenen Familiensystems. Eine Fokussierung auf das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium zur Behandlung des elterlichen Sorge(rechts)konfliktes greift insoweit zu kurz. Um dem Kind eine ihm gemäße Position im Familiensystem zu ermöglichen, muss die zu treffende Entscheidung über die elterliche Sorge auch die Eingebundenheit des Kindes in sein Familiensystem berücksichtigen. Daher wird angeregt, die Kindeswohlprüfung um den Aspekt des Familienwohles zu erweitern. Wird der Sorgekonflikt in dem mediativen oder gerichtlichen Konfliktbehandlungssystem bearbeitet, bestimmt sich das konkrete Verhalten der professionellen Drittbeteiligten nicht nur durch die ihnen zugewiesene (gesetzliche) Aufgabe, ihre Qualifikation und ihr berufliches Selbstverständnis, sondern auch durch ihre jeweils eigenen Konfliktbehandlungsstrukturen und deren Wechselwirkungen mit den jeweiligen Strukturen aller anderen Beteiligten. Um insbesondere Familienrichtern die Möglichkeit zu geben, sich mit ihren Konfliktbehandlungsstrukturen, deren Wechselwirkungen im konkreten Verfahren sowie mit als besonders schwierig empfundenen sorge-rechtlichen Verfahren und den damit verbundenen eigenen Betroffenheiten auseinandersetzen zu können, wird die gesetzliche Verankerung von Supervision für Familienrichter vorgeschlagen.Item Betriebsverfassung und Drittbeziehung(2020) Pfeifer, JamilaDie Dissertation mit dem Thema Betriebsverfassung und Drittbeziehung analysiert die Auswirkungen von Drittbeziehungen auf das bilaterale Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Dissertation ist in eine Einleitung und drei Kapitel untergliedert. In der Einleitung wird das zu diskutierende Problem der Drittbeziehungen im Betriebsverfassungsrecht beschrieben und abgegrenzt. Die Betriebsverfassung hat vornehmlich die bilaterale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Blick. Sonstige Beziehungen der Betriebspartner zu außerbetrieblichen Dritten sind in der Betriebsverfassung nur punktuell angesprochen. Drittbeziehungen des Arbeitgebers und deren Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden in Kapitel 1 beleuchtet. Dies gilt insbesondere für die klassischen Drittbeziehungen. Dabei geht es um Bindungen gegenüber betriebsexternen Dritten, denen der Arbeitgeber faktisch und meist auch rechtlich ausgesetzt ist und die sich auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat auswirken können. Dazu gehören Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten, Drittunternehmen innerhalb oder jenseits eines Konzernverbunds oder staatlichen Stellen bzw. Behörden. Auch der Betriebsrat tritt häufig gegenüber Dritten in Erscheinung, was wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt hat. Dazu gehören Sachverständige oder Berater, aber auch sonstige Behörden, Gerichte oder weitere private Dritte, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung hinzuziehen kann. Kapitel 2 untersucht die rechtlichen und faktischen Drittbeziehungen des Betriebsrats und analysiert deren Folgen. Dies umfasst die Diskussion einer möglichen Haftung des Betriebsrats als Gremium oder einzelner Betriebsratsmitglieder nach den allgemeinen Regelungen des BGB, wenn Entscheidungen und Maßnahmen des Betriebsrats den ihm von der Betriebsverfassung vorgegebenen Wirkungskreis überschreiten. Die Dissertation schließt in Kapitel 3 mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Thesen ab.Item Existenzvernichtungshaftung von Scheinauslandsgesellschaftern : zur Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf in- und ausländische Scheinauslandsgesellschaften im Schnittfeld von Kollisionsrecht und Niederlassungsfreiheit(2013) Ripken, AndreasDie Arbeit beschäftigt sich vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung Trihotel mit der Anwendung der Existenzvernichtungshaftung auf europäische Scheinauslandsgesellschaften. Bei diesen Gesellschaften, die im Ausland nach ausländischem Recht gegründet wurden, jedoch wirtschaftlich im Inland tätig sind, ist umstritten, inwieweit inländische Gläubigerschutzinstrumente wie die Existenzvernichtungshaftung Anwendung finden können. Fraglich ist vor allem, wie das entsprechende Gläubigerschutzinstrument kollisionsrechtlich zu qualifizieren ist und inwiefern eine Anwendung gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstoßen würde. Die Arbeit thematisiert zunächst die Existenzvernichtungshaftung und beleuchtet ihre Funktion zur Lückenschließung im Kapitalerhaltungsrecht. Sodann widmet sie sich dem Verhältnis von Kollisionsrecht und Niederlassungsfreiheit. Die Arbeit weist nach, dass zur Beantwortung der Frage, wann ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch Anwendung inländischen Gläubigerschutzrechts erfolgt, nicht die zur Warenverkehrsfreiheit ergangene Keck -Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit zu übertragen ist. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit kann vielmehr an Hand einer kollisionsrechtlichen Qualifikation festgestellt werden. Entscheidend ist dabei jedoch, dass die Qualifikation nach dem Gründungsrecht der Gesellschaft und nicht nach dem Recht des tatsächlichen Sitzstaates erfolgen muss. Hinsichtlich der Qualifikation weist die Arbeit nach, dass die Existenzvernichtungshaftung gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist. Die Existenzvernichtungshaftung stellt zwar grundsätzlich eine unerlaubte Handlung im Sinne der Rom-II-VO dar; die Regelung unterfällt aber wegen des Systemzusammenhangs mit dem Gesellschaftsrecht und der damit verbundenen Gefahr von Normwidersprüchen dem Ausnahmetatbestand des Art. 1 II d) Rom-II-VO. Eine insolvenzrechtliche Qualifikation ist abzulehnen, weil Art. 4 I EuInsVO im Gegensatz zur Existenzvernichtungshaftung selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt. Ebenso ist eine Mehrfachqualifikation abzulehnen. Die Arbeit kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Existenzvernichtungshaftung Anwendung auf deutsche Scheinauslands-GmbHs mit tatsächlichem Sitz im Ausland findet, nicht jedoch auf ausländische Scheinauslandsgesellschaften mit tatsächlichem Sitz in Deutschland.Item Freiheitsberaubung aus Fürsorge : Eine Untersuchung über die Strafbarkeit von Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Altenpflege gemäß § 239 I StGB -(2010) Schmidt, Christian WilhelmBewegungseinschränkungen wie etwa Fixierungen oder Bettgitter sollen Alten- und Pflegeheimbewohner vor Verletzungen schützen. Das Anwenden dieser Maßnahmen bedeutet für das Personal jedoch ein Strafbarkeitsrisiko: Das Einschränken der Fortbewegungsfreiheit durch solche freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Freiheitsberaubung und nach § 239 StGB strafbar. Altenheimbewohner sind aufgrund alterstypischer Erkrankungen leicht Opfer solch einer Freiheitsberaubung. Alterstypische Erkrankungen können ausnahmsweise aber auch dazu führen, dass Altenheimbewohner erst gar nicht als Opfer einer Freiheitsberaubung in Betracht kommen. So schützt § 239 StGB mehr als bloß die Integrität des eines Menschen umgebenen Bewegungsraumes. Unverzichtbar ist das Vorliegen eines Zwanges. Ein solcher Zwang liegt ferner auch vor, wenn Heimbewohner freiheitsentziehenden Maßnahmen in Heimverträgen zugestimmt haben, sich ihnen dann aber in der konkreten Situation widersetzen. Die Strafbarkeit freiheitsentziehender Maßnahmen in Altenheimen entscheidet sich meist erst auf der Ebene der Rechtfertigung. Rechtfertigungsgrund ist hier aber nicht Notstand nach § 34 StGB: reine gesundheitliche Fürsorge mag eine Freiheitsberaubung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sind freiheitsentziehende Maßnahmen durch das Betreuungsrecht zu legitimieren. Besteht ein rechtliches Betreuungsverhältnis entscheidet im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Heimbewohners alleine sein Betreuer über die Vor- oder Nichtvornahme freiheitsentziehender Maßnahmen. Der Betreuer ist der Entscheidungsträger, denn das Betreuungsrecht macht ihn zum Spezialisten für Willen und Wohl des Betreuten. Seine Einwilligung wirkt dabei bereits rechtfertigend, ohne dass es dazu noch einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.Item Die Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht(2001) Reimer, SabineDie Generalvollmacht im Handels- und Gesellschaftsrecht ist eine Vollmachtsart, die in der Praxis verwendet wird, die aber gesetzlich nichtgeregelt ist und über die dementsprechend, was ihre rechtliche Einordnung angeht, Unklarheit herrscht. In der Literatur und auch in derRechtsprechung gibt es unterschiedliche Ansichten über die Zulässigkeit einer Generalvollmacht, ihren Inhalt und vor allem auch über ihrenUmfang. Die Arbeit behandelt zunächst die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der Generalvollmacht. Dabei geht es um die Frage, ob überhauptneben Prokura und Handlungsvollmacht Raum für die Generalvollmacht ist, oder ob nicht vielmehr von einem numerus clausus derhandelsrechtlichen Vollmachten auszugehen ist. Letzteres verneint die Verfasserin. Es schließt sich eine Untersuchung der einzelnenVoraussetzungen für die Erteilung einer Generalvollmacht sowie die Bestimmung des Umfangs an. Behandelt wird auch die Frage, ob undwie die Generalvollmacht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die Generalvollmacht eine eigenständige handelsrechtliche Vollmacht ist, deren Umfang imVergleich mit der Prokura weiter reicht, und die als solche zwischenzeitlich auch vom Gesetzgeber anerkannt worden ist. Insbesondereliegt keine unzulässige Übertragung organschaftlicher Vertretungsbefugnisse vor. Den Abschluss der Arbeit bildet ein Reformvorschlag füreine gesetzliche Regelung der Generalvollmacht.Item Der Gleichheitssatz im Europäischen Recht : Eine rechtsvergleichende Analyse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des EGMR und des EuGH(2007) Glock, SebastianDer allgemeine Gleichheitssatz ist Gegenstand der Charta der Grundrechte für die Europäische Union und Bestandteil des Vertrags von Lissabon, welcher nach dem Scheitern des Europäischen Verfassungsvertrages nunmehr wesentliche Reformen im Gemeinschaftsrecht umsetzen und mit der Charta der Grundrechte erstmals einen geschriebenen Grundrechtskatalog auf der Ebene der Europäischen Union realisieren soll. Der allgemeine Gleichheitssatz nimmt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts neben den besonderen Gleichheitsgewährleistungen des Gemeinschaftsrechts bereits heute eine besondere Rolle in der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH ein und ist zugleich das wohl am häufigsten zitierte Grundrecht in der europäischen Verfassungsrechtsprechung, wenngleich der allgemeine Gleichheitssatz nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbürgt ist und auch die EMRK, welche bei der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte eine wesentliche Rolle gespielt hat, keinen allgemeinen Gleichheitssatz enthält. Umso größere Bedeutung kommt der, schon im Ansatz und der Begründung von den übrigen Gemeinschaftsgrundrechten divergierenden Entwicklung des allgemeinen Gleichheitssatzes als allgemeinem Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts und der inhaltlichen Ausgestaltung der Gleichheitsprüfung in der Rechtsprechung des EuGH zu. Zugleich ist der allgemeine Gleichheitssatz durch seine wertungsoffene und konkretisierungsbedürftige Formulierung in besonderem Maße auf eine nähere Präzisierung durch die Verfassungsrechtsprechung angewiesen. Die vorliegende Arbeit will hierzu einen Beitrag leisten und untersucht vor dem Hintergrund der Kodifizierung in der Charta der Grundrechte die inhaltliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes anhand der Rechtsprechung in Frankreich, England, Österreich, Spanien und Deutschland, in der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH und versucht, gemeinsame Strukturen der Gleichheitsprüfung zu beleuchten und auf der Grundlage der Rechtsprechungsanalyse mit besonderem Augenmerk auf die gleichheitsrechtliche Rechtsprechung des EuGH Grundstrukturen und Ansätze zur inhaltlichen Anreicherung der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Gemeinschaftsrecht aufzuzeigen.Item Die Grundprinzipien des deutschen, europäischen und griechischen Umweltrechts : umweltpolitische Hintergründe und Zielsetzungen und ihr Verhältnis zueinander(2009) Charitopoulos, NikolaosDas deutsche Umweltrecht ist von drei Grundprinzipien geprägt: dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Kooperationsprinzip. Diese drei Prinzipien bilden die sog. Prinzipientrias im deutschen Umweltrecht. Der erste Teil dieser Arbeit widmet sich dem Inhalt, der Rechtsnatur und der signifikantesten Ausprägungen der drei Grundprinzipien des deutschen Umweltrechts. Zunächst werden die verschiedenen Varianten des Vorsorgeprinzips, seine rechtliche Verankerung im deutschen Umweltrecht und die verschiedenen Ausprägungen des Vorsorgeprinzips in den deutschen Umweltgesetzen untersucht. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Bedeutungs- und Systemvarianten des Verursacherprinzips analysiert. Schließlich wird die Grundkonzeption des Kooperationsprinzips untersucht. In diesem Rahmen soll insbesondere die Frage beantwortet werden, inwieweit es sich um ein Rechtsprinzip des Umweltrechts oder um eine politische Handlungsmaxime handelt. Im zweiten Teil der Arbeit soll das Verhältnis der drei Grundprinzipien zueinander untersucht werden. Es soll der Frage nachgegangen werden, ob die Prinzipien sich durchaus ergänzen oder ob sie in einem potentiellen Spannungsverhältnis zueinander stehen. Das besondere Augenmerk soll auf die Rechtsprechung des BVerfG im Bereich des Abfallrechts gerichtet werden. Insbesondere soll die Kollision des vom BVerfG anerkannten abfallrechtlichen Kooperationsprinzips mit dem Verursacher- und dem Vorsorgeprinzip herausgestellt werden. Ferner soll auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts das Instrument der Kompensation daraufhin untersucht wird, ob es als Ausprägung des Kooperationsprinzips in einem Spannungsverhältnis zu dem Vorsorgeprinzip steht. Schließlich widmet sich der dritte Teil der Arbeit den Grundprinzipien des europäischen und des griechischen Umweltrechts. Als Meilensteine des europäischen Umweltrechts kommen folgende Prinzipien in Betracht: der Grundsatz des hohen Schutzniveaus, das Vorsorgeprinzip, das Prinzip der Vorbeugung, das Ursprungsprinzip, das Verursacherprinzip, die Querschnittsklausel sowie der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung. In einem weiteren Schritt soll die Frage beantwortet werden, inwieweit das Kooperationsprinzip den Status eines Prinzips des europäischen Umweltrechts erlangt hat. Schließlich wird als das einzige verfassungsrechtlich anerkannte Prinzip des griechischen Umweltrechts der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sowie dessen Teilprinzipien analysiert. Hinzu kommen das Vorbeuge- und Vorsorgeprinzip sowie das Verursacherprinzip in Betracht. Die Rechtsprechung des griechischen Oberverwaltungsgerichts ist einzubeziehen, soweit ihr Aussagen zu den einzelnen Prinzipien zu entnehmen ist.Item Die Haftung der Banken im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach dem neuen Überweisungsrecht(2003) Kadel, NicoleDas Überweisungsgesetz vom 21. Juli 1999 ist mit Wirkung vom 14. August 1999 in Kraft getreten und regelt unterschiedslos - abgesehen von den Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten - sowohl die Inlands- als auch die Auslandsüberweisung. Die betreffenden Regelungen wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert und ergänzen hier das Geschäftsbesorgungsrecht durch die Änderung und Einfügung der §§ 675 bis 676 g BGB, welche die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen allen am Überweisungsverkehr Beteiligten zum Gegenstand haben. Im Einzelnen sind hier der Überweisungsvertrag zwischen Überweisendem und überweisendem Kreditinstitut (§ 676 a bis c), der Zahlungsvertrag zwischen den an der Weiterleitung der Überweisung beteiligten Kreditinstituten (§ 676 d und e) und der Girovertrag zwischen Begünstigtem und Empfängerinstitut (§ 676 f und g) zu unterscheiden. Die Kritisierung des neuen Überweisungsgesetzes, von dem Vorwurf der Kundenfeindlichkeit und mit ihr einhergehender Privilegierung der Banken über den Vorwurf der terminologischen und inhaltlichen Schwächen der Regelungen bis hin zum Vorwurf der Übervorteilung des Kunden, bot vor dem Hintergrund der großen praktischen Bedeutung der Überweisung als eines der Hauptinstrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Anlass, die Neuregelungen des Überweisungsgesetzes näher zu betrachten. Der Focus ist hierbei auf das Auftreten von Fehlern im Überweisungsverkehr und der daraus für die Beteiligten resultierenden Ansprüche und Haftungskonstellationen gerichtet. Daneben werden auch die vorstehend angeführten Kritikpunkte im Hinblick auf terminologische und inhaltliche Schwächen der Regelungen aufgezeigt, diskutiert und im Rahmen von Reformvorschlägen einer Lösung zugeführt. Die Untersuchung der Neuregelungen im Hinblick auf eine Haftung der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken machte zudem an der einen oder anderen Stelle einen Rückblick auf die Haftung der Banken nach bisherigem Recht erforderlich, da durch die dergestalt eröffnete Vergleichsmöglichkeit zum einen eine Basis für eine Bewertung der Neuregelungen geschaffen wird und zum anderen bei verschiedenen Konstellationen zu überlegen ist, ob das bisherige Recht nicht eventuell zur Schließung von auftretenden Lücken herangezogen werden kann. Kernstück und Ausgangspunkt der Betrachtung der diversen Haftungskonstellationen ist der Überweisungsvertrag, der als herausragende dogmatische Neuerung eine Abkehr von dem im bisherigen Recht vorherrschenden Weisungsmodell bedeutet. Damit verbunden erfolgte durch das neue Überweisungsgesetz auch eine Änderung des Pflichtenumfanges der überweisenden Bank im Falle der außerbetrieblichen Überweisung. Während nach dem sog. bisherigen Weiterleitungsmodell die Zwischenbanken nicht als Erfüllungsgehilfen der überweisenden Bank fungierten - mit der Folge, dass die überweisende Bank auch nicht gegenüber dem Überweisenden für Fehler der Zwischenbanken haftete - sind die Zwischenbanken nach dem neuen Überweisungsrecht nunmehr grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen der überweisenden Bank einzustufen. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen der Überweisende die Zwischenbank selbst ausdrücklich vorgegeben hat. Dies ist Folge des nunmehrigen Pflichtenumfanges der überweisenden Bank im Falle der außerbetrieblichen Überweisung. Dieser besteht in der Herbeiführung eines Erfolges in Form einer Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Eingangskonto der Empfängerbank. Da somit nach neuem Recht die überweisende Bank eine Verantwortlichkeit bis zum Eingang des Überweisungsbetrages auf dem Eingangskonto der Empfängerbank trifft, sind die von ihr zur Herbeiführung dieses Erfolges eingeschalteten Zwischenbanken als ihre Erfüllungshilfen anzusehen, für die sie demzufolge haftet. Als Haftungskonstellationen werden im Rahmen der Arbeit insbesondere die Fälle der verspäteten, der unvollständigen und der gescheiterten Überweisung aus den unterschiedlichen Blickwinkeln, d.h. Haftung der Erstbank gegenüber dem Überweisenden, Haftung der Zwischenbank gegenüber dem Überweisenden, Haftung der Empfängerbank gegenüber Überweisendem und Begünstigtem sowie die Ausgleichsansprüche der Banken untereinander, untersucht. Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Haftungskonstellationen im Überweisungsverkehr werden im Rahmen der Arbeit auch die gesetzlichen Möglichkeiten von vertraglichen Haftungsbegrenzungen untersucht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelungen des neuen Überweisungsgesetzes aufgrund der im Ergebnis verschärften Haftung der überweisenden Banken infolge ihrer Haftung für die Zwischenbanken als kundenfreundliche Neuerung einzustufen sind. Die Ausgestaltung der Neuregelungen ist jedoch infolge des Auftretens diverser Regelungslücken im Rahmen von Haftungsfragen, unpräziser Ausgestaltung der Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten und der Verwendung ungeklärter Rechtsbegriffe letztendlich nicht ganz geglückt.Item Innerstaatliche Implementierung umweltvölkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz des Klimawandels am Beispiel Perus : eine Untersuchung der Umsetzung des internationalen Rechts zum Klimaschutz am Beispiel des Staates Peru(2016) Pinto-Bazurco, Jose FelixEntwicklungsländer wie Peru werden durch den Transfer und die Diffusion von Normen und Politiken in ihren internen sozialen und wirtschaftlichen Eigenschaften beeinflusst. Dieser Einfluss kann sowohl positiv als auch als negativ bezeichnet werden. Als positiv kann hauptsächlich die durch neue Kenntnisse mögliche Modernisierung der politischen und sozialen Institutionen des Landes bezeichnet werden. Negativ ist hingegen zu bewerten, dass besonders viele umweltpolitische Entscheidungen in den Entwicklungsländern mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes in Konflikt geraten. Aber näher an den Schwierigkeiten eines Politiktransfers, ist die Tatsache, dass viele Nationen wenig Entscheidungsbefugnisse in diesem Prozess haben. Die verminderte Rolle, die Peru in den Verhandlungen über den Klimawandel hat, der Bedeutung des Problems des Klimawandels und seiner Folgen gegenübergestellt, generiert eine komplexe Situation, die in den juristischen Bereich übersetzt eine Reihe von Vorschriften zur Folge hat, die im Anschluss des UNFCCC Prozesses erlassen werden und in dem die Interessen von Peru nicht angemessen berücksichtigt werden, aber trotzdem implementiert werden.Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Umsetzung des internationalen Rechts am Beispiel des Staates Peru, und untersucht die Folgen des Klimawandels auf internationaler Ebene. Es werden internationale Abkommen und peruanische Rechtsnormen untersucht, und es wird geprüft, inwiefern eine Umsetzung auf nationaler Ebene bereits erfolgt ist und welche noch erfolgen muss. Ziel der Arbeit ist letztlich, eine konkrete Antwort auf die Frage zu geben, in-wiefern der Transfer und die Diffusion von umweltpolitisch bezogenen Rechtsnormen dazu beitragen, dass ein Entwicklungsland diese nicht in effektiver Weise in nationales Recht umsetzen kann. Um die genannte Frage beantworten zu können, wird die Wirksamkeit der multilateralen Foren, insbesondere der UNFCCC, betrachtet und die dazugehörigen Rechtsnormen und politischen Entscheidungen, die in Peru getroffen wurden, analysiert. Eine belastbare Darstellung dieser Beziehungen soll erreicht werden, um damit die Problematik der Entwicklungsländer vor dem politischen und rechtswissenschaftlichen Hintergrund des Klimawandels darzustellen. Diese Arbeit beinhaltet eine gründliche Prüfung des peruanischen Umweltrechts mit Betonung der gesetzlichen Regelungen bezüglich des Klimawandels. Die politische und wirtschaftliche Situation Perus wird genauso erläutert wie die wichtigsten aktuellen Umweltprobleme und die Normen, Politiken und Institutionen, die geschaffen wurden, um diesen Problemen entgegenzutreten.Item The Institutionalization of Human Rights Impact Assessments : the Case of the European Union(2020) Wortmann, MartinThis thesis examines from a public law perspective the legal institutionalization of human rights impact assessments ( HRIA ) with a focus on the EU. In a first step, the thesis analyzes why EU institutions have to assess the human rights impacts of their acts regardless of where these impacts occur. In a next step, the thesis analyzes and evaluates the legal rules and principles that determine how HRIAs are to be carried out, considering in particular that HRIAs are instruments to respond to factual and normative uncertainty. A comparison with the law of environmental impact assessment helps to shed light on how law, scientific analysis and political discretion relate to each other in this regard. Finally, the thesis is drawing on compliance and regulation theories to identify factors that can contribute to ensuring that the rules and principles guiding and regulating the conduct of HRIAs are respected. These factors are used to evaluate the ability of institutionalized HRIAs in the EU to influence decision-making and to protect human rights through ex-ante procedures.Item Die Kürzung oder Streichung übertariflicher Geldzulagen : Versuch einer Harmonisierung der individual- und kollektivrechtlichen Kürzungs- und Streichungsinstrumente(2000) Neth, DanielDie dem Arbeitgeber für die Ablösung der Verpflichtung zu übertariflichen Geldzulagen zur Verfügung stehenden individual- undkollektivrechtlichen Kürzungs- und Streichungsinstrumente sind durch Wertungswidersprüche gekennzeichnet. So kann sich einArbeitgeber von arbeitsvertraglich gewährten übertariflichen Geldzulagen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einenWiderruf nur dann lösen, wenn er diesen nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB ausübt. Andererseits kann ein Arbeitgeber, deraufgrund einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung übertariflicher Geldzulagen verpflichtet ist, sich hiervon ohne Angabe von Gründen lösen,indem er die Betriebsvereinbarung mit Dreimonatsfrist gem. § 77 Abs. 5 BetrVG kündigt, ohne daß die gekündigte Betriebsvereinbarungeine Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG entfalten würde. Diesen Wertungswiderspruch vermag die in dieser Arbeit entwickelteKonzeption - Zulässigkeit des Widerrufes auch nach freiem Belieben - zu überwinden. Ein zweiter Wertungswiderspruch in dergegenwärtigen Rechtslage betrifft die betriebliche Mitbestimmung und die Nachwirkung einer nach § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigtenBetriebsvereinbarung über übertarifliche Geldzulagen. Sofern der Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigt, die Geldzulagen zu kürzenund/oder deren Verteilungsgrundsätze zu ändern, soll nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine solche Kündigung nach § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein und die Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG insgesamt - auch hinsichtlich desungekürzten Dotierungsrahmens - nachwirken, dagegen soll die Kündigung mitbestimmungsfrei sein und die Betriebsvereinbarung nichtnachwirken, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Geldzulagen gänzlich zu streichen. Darin besteht ein Widerspruch insofern, als diemildere Maßnahme des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig sein und zur Nachwirkung der Betriebsvereinbarung führen soll. DieserWiderspruch wird in der vorliegenden Arbeit einerseits durch die generelle Mitbestimmungsfreiheit der Kündigung einerBetriebsvereinbarung über freiwillige übertarifliche Leistungen, andererseits durch die generelle Ablehnung der Nachwirkung einer solchengekündigten Betriebsvereinbarung, gelöst. Der Mitbestimmung unterliegen in solchen Fällen nur die neuen Verteilungsgrundsätze, wennder Arbeitgeber gekürzte oder anders verteilte übertarifliche Zulagen weiter gewähren will.Item Phänomenologie und Bekämpfung von "Cyberpiraterie" : eine kriminologische und kriminalpolitische Analyse(2004) Rau, LarsIllegale Beschaffung und Distribution von Schutzgegenständen geistigen Eigentums über das Internet haben sich spätestens seit dem Siegeszug der sogenannten Online-Tauschbörsen (P2P-Filesharing-Systeme) zu einem regelrechten Massenphänomen entwickelt. Die vorliegende Arbeit untersucht die vielfältigen Tatbegehungsmodalitäten, die Täterstruktur und -motivation, die Auswirkungen von Cyberpiraterie sowie Bekämpfungs- und Überwachungsstrategien bezüglich des Problems. Neben einer kritischen Beurteilung der strafrechtlichen Situation enthält die Arbeit auch eigene Lösungsvorschläge. Die Dissertation gliedert sich in drei Teile: Der erste Teil enthält eine Einführung, in der auch die wichtigsten technischen Zusammenhänge erläutert werden. Teil 2 beschäftigt sich mit der ältesten Form digitaler Piraterie, der Softwarepiraterie (auch: Warez-Szene ). Teil 3 schließlich behandelt das recht neue Phänomen der Online-Musikpiraterie ( MP3-Szene ). Angesichts der starken Dynamik des Themenkreises ist bei der Wahl der Bekämpfungsstrategien stets die aktuelle digitale Realität zu berücksichtigen. Der Wahlspruch der Verwertungsgesellschaften, wonach das Schützbare zu schützen und das Nicht-Schützbare zu vergüten ist, scheidet in diesem Zusammenhang die Geister. Während die Vertreter der Unterhaltungsindustrie sämtliche digitalen Werke für schützbar erklären, zeigt die vorliegende Arbeit exemplarisch auf, dass ein umfassender Schutz digitaler Inhalte im Internet zur Zeit weder rechtlich noch technisch durchsetzbar ist. Nicht nur aus diesem Grund sondern auch aus rechtspolitischen und kriminologischen Erwägungen ist es dringend geboten, zivilrechtliche Alternativen zu dem derzeit eingeschlagenen, strafrechtlichen Weg zu etablieren.Item Planänderungen durch den Bauherrn - eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen und französischen Recht(1988) Poesch, JoachimPlanänderungen durch den Bauherrn sind ein Dauerbrenner des Bauvertragsrechts. Planänderungen sind einer der Gründe für Kostenüberschreitungen bei Bauvorhaben. Vor allem bei staatlichen Großbauten geht es häufig um skandalträchtige Beträge (z.B. Klinikum Aachen, Elbphilharmonie, BER). Die Arbeit untersucht, inwieweit das deutsche und das französische Recht Regelungen bereitstellt, um den legitimen Wunsch des Bauherrn auf ein seinen Vorstellungen entsprechendes Bauwerk mit der Erwartung des Auftragnehmers auf adäquate Bedingungen in Übereistimmung zu bringen. Sie analysiert zunächst die zu erwartenden technischen und betriebswirtschaftlichen Konsequenzen der Planänderung für den Bauunternehmer und arbeitet das Rechtsproblem anhand der sich ergebenden Konflikte heraus (A. Regelungsgrund), stellt sodann die in den beiden Rechtssystemen (damals) vorhandenen Lösungen dar, entwickelt Kriterien und bewertet, inwieweit die Lösungen ihrer Aufgabe gerecht werden, zu einem sachgerechten Ausgleich der Interessen zu führen, um schließlich daraus Einzel-Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Regelungen des deutschen Rechts abzuleiten (B. Regelungsinhalt). Den Abschluss bildet eine Gesamtzusammenfassung. Die Gliederung der Arbeit ist an den in der französischen Rechtsliteratur verbreiteten dialektischen Aufbau angelehnt. Das französische Recht ist besonders geeignet für einen derartigen Benchmark-Vergleich, da die Grundlagen des Rechtssystems sowie die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ähnlich sind und gleichzeitig die Regelungen einige (auch dogmatische) Unterschiede zeigen. Beide Rechtssysteme hatten zur Zeit der Bearbeitung keine expliziten gesetzlichen Vorschriften zur Lösung der Probleme (anders heute – s. §§ 650a ff. BGB). In Deutschland konnte der Bauherr bei Planänderungen sein Glück über ergänzende Vertragsauslegungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer versuchen (teuer). In beiden Systemen standen und stehen aber verbreitete Standard-Bau-Verträge mit entsprechenden Klauseln zur Vertragsanpassung zur Verfügung, die die Arbeit untersucht: In Deutschland v.a. die VOB/B, (Verdingungsordnung für Bauleistungen); in Frankreich für private Bauvorhaben die Normen der Association Francaise de Normalisation (AFNOR) NF P 03-001 und für öffentliche Aufträge das Cahier des Clauses Administratives Générales applicables aux Marchés Publics des Travaux (C.C.A.G.)Item Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts : eine rechtsvergleichende Untersuchung aus deutscher Sicht(2003) Shi, PingDie vorliegende Dissertation ist eine chinesisch-deutsche rechtsvergleichende Monografie. Sie geht vor allem auf das neue Vertragsrecht der Volksrepublik China ein, insbesondere das Vertragsgesetz von 1999. Dieses wird zunächst in seinen historischen Zusammenhang gestellt, anschließend mit dem deutschen Recht verglichen. Aus der vergleichenden Untersuchung ergibt sich, dass das chinesische Vertragsgesetz von 1999 sich sowohl in den allgemeinen Grundlagen und Prinzipien, als auch in der Dogmatik deutlich an dem deutschen Recht orientiert. Besonders werden zahlreiche deutsche Einzelregelungen rezipiert. Allerdings geht das Gesetz bei der inhaltlichen Gestaltung vielfach eigene Wege. Die Arbeit geht so vor, dass nach der Begriffsdefinition des Vertrages im 1.Teil dann im 2. Teil die Entwicklung des chinesischen Vertragsrechts seit der 50er Jahren des 20. Jahrhunderts dargestellt wird. Im 3. Teil werden zunächst sechs allgemeine Grundsätze, die der chinesischen Kodifikation zugrunde liegen, behandelt. Dann geht die Arbeit zu konkreten Regelungen des Vertragsgesetzes über und befasst sich in 6 Abschnitten mit Grundstrukturen des Vertragsrechts. Dabei wird ein Vergleich des chinesischen mit dem deutschen Vertragsrecht durchgeführt. Der 4. Teil enthält eine Zusammenfassung von wesentlichen Ergebnissen der Vergleichung.